§ 82 K-LSchG Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmebewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:

a)

Ansuchen um Anrechnung des als außerordentlicher Schüler zurückgelegten Schulbesuches als ordentlichen Schulbesuch (§ 6 Abs. 6),

b)

Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Eignungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Sommertermin (§ 33 Abs. 3),

c)

Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 35 Abs. 3,

d)

Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen und Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 46 Abs. 1,3 und 4),

e)

Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen oder am Förderunterricht (§ 47 Abs. 1, 3 bis 5 und 7),

f)

Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung ( § 54 Abs. 3),

g)

Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes ( § 54 Abs. 4),

h)

Ansuchen um BewillligungBewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 59 Abs. 2),

i)

Benachrichtigung von einer Verhinderung am Besuch der Fachschule, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Fachschule (§ 64 in Verbindung mit § 24 Abs. 6 und 7),

j)

Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 88 Abs. 2),

(2) Macht der nicht eigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 1 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 1, in denen Handlungen des nicht eigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmebewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:

a)

Ansuchen um Anrechnung des als außerordentlicher Schüler zurückgelegten Schulbesuches als ordentlichen Schulbesuch (§ 6 Abs. 6),

b)

Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Eignungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Sommertermin (§ 33 Abs. 3),

c)

Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 35 Abs. 3,

d)

Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen und Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 46 Abs. 1,3 und 4),

e)

Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen oder am Förderunterricht (§ 47 Abs. 1, 3 bis 5 und 7),

f)

Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung ( § 54 Abs. 3),

g)

Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes ( § 54 Abs. 4),

h)

Ansuchen um BewillligungBewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 59 Abs. 2),

i)

Benachrichtigung von einer Verhinderung am Besuch der Fachschule, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Fachschule (§ 64 in Verbindung mit § 24 Abs. 6 und 7),

j)

Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 88 Abs. 2),

(2) Macht der nicht eigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 1 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 1, in denen Handlungen des nicht eigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.

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