§ 84 K-LSchG Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind die Erziehungsberechtigten bzw. Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist.

(2) Vor der Erlassung eines Bescheides ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch geeignete Beweise festzustellen. Den Parteien ist, wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.

(3) Der Bescheid ist den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei ist er schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:

a)

Bezeichnung und Standort der Schule bzw. des entscheidenden Organes,

b)

den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung,

c)

die maßgebenden Gründe der Entscheidung oder Verfügung, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben worden ist,

d)

Ort und Datum des Bescheides,

e)

Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden,

f)

Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung, die BerufungsfristBeschwerde beim Landesverwaltungsgericht und die Schulbehörde, an die die Berufung zu richten ist, sowie die Einbringungsstelle für die BerufungBeschwerdefrist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.02.1993 bis 31.12.2013

(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind die Erziehungsberechtigten bzw. Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist.

(2) Vor der Erlassung eines Bescheides ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch geeignete Beweise festzustellen. Den Parteien ist, wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.

(3) Der Bescheid ist den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei ist er schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:

a)

Bezeichnung und Standort der Schule bzw. des entscheidenden Organes,

b)

den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung,

c)

die maßgebenden Gründe der Entscheidung oder Verfügung, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben worden ist,

d)

Ort und Datum des Bescheides,

e)

Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden,

f)

Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung, die BerufungsfristBeschwerde beim Landesverwaltungsgericht und die Schulbehörde, an die die Berufung zu richten ist, sowie die Einbringungsstelle für die BerufungBeschwerdefrist.

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