§ 5 W-KKG Alarmplan

Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat einen Alarmplan zu erstellen, um bei unmittelbar drohenden Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 möglichst alle Personen, die sich im Stadtgebiet beziehungsweise in gefährdeten Teilbereichen aufhalten, deutlich wahrnehmbar zu warnen oder bei Eintritt des Ereignisses zu alarmieren.

(2) Die Gemeinde hat ferner sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Verhütung und Abwehr eines Ereignisses gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und zu dessen Bekämpfung notwendigen Informationen raschest veröffentlicht werden.

(3) Der Alarmplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) Die Gemeinde hat einen Alarmplan zu erstellen, um bei unmittelbar drohenden Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 möglichst alle Personen, die sich im Stadtgebiet beziehungsweise in gefährdeten Teilbereichen aufhalten, deutlich wahrnehmbar zu warnen oder bei Eintritt des Ereignisses zu alarmieren.

(2) Die Gemeinde hat ferner sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Verhütung und Abwehr eines Ereignisses gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und zu dessen Bekämpfung notwendigen Informationen raschest veröffentlicht werden.

(3) Der Alarmplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

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