§ 98 K-LSchG Geschäftsführung

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 94 Abs. 1 verlangt, hat der Vorsitzende den Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 94 Abs. 1 sowie der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der Stellvertreter, anwesend sind.

(3) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat faßtfasst seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gemäß § 94 Abs. 1.

(4) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Auskunftspersonen sowie einen Schriftführer beiziehen. Der Schriftführer muß dem Stand der Landesbediensteten angehören.

(5) Über die in der Sitzung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates gefaßtengefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien ( § 94 Abs. 1 Z 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 94 Abs. 1 verlangt, hat der Vorsitzende den Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 94 Abs. 1 sowie der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der Stellvertreter, anwesend sind.

(3) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat faßtfasst seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gemäß § 94 Abs. 1.

(4) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Auskunftspersonen sowie einen Schriftführer beiziehen. Der Schriftführer muß dem Stand der Landesbediensteten angehören.

(5) Über die in der Sitzung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates gefaßtengefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien ( § 94 Abs. 1 Z 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

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