§ 99 K-LSchG Schulerhalter

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt,

a)

jeder österreichische Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der voll handlungsfähig und in sittlicher Hinsicht verläßlichverlässlich ist sowie die zur Führung einer Privatschule erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;

b)

jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;

c)

jede sonstige juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

(1a) Natürlichen Personen gemäß Abs. 1 lit. a sind gleichgestellt:

a)

Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung zu gewähren hat, und

b)

Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht verfügen.

(2) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.

(3) Der Schulerhalter hat jede nach den Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebliche Veränderung in seiner Person bzw. in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Schulerhalter ist verpflichtet, der Schulbehörde die schulpflichtigen Schüler zu melden.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 24.04.2012 bis 30.06.2016

(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt,

a)

jeder österreichische Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der voll handlungsfähig und in sittlicher Hinsicht verläßlichverlässlich ist sowie die zur Führung einer Privatschule erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;

b)

jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;

c)

jede sonstige juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

(1a) Natürlichen Personen gemäß Abs. 1 lit. a sind gleichgestellt:

a)

Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung zu gewähren hat, und

b)

Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht verfügen.

(2) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.

(3) Der Schulerhalter hat jede nach den Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebliche Veränderung in seiner Person bzw. in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Schulerhalter ist verpflichtet, der Schulbehörde die schulpflichtigen Schüler zu melden.

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