§ 110 K-LSchG Strafbestimmungen

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Wer den Bestimmungen des § 26 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt ( §§ 102 und 103),

b)

der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (§ 104 Abs. 1) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (§ 104 Abs. 1 oder 3) oder der Aufforderung nach § 104 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt,

c)

Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daßdass die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt ( § 107 Abs. 1 lit. a ),

d)

einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (§ 100 Abs. 7),

e)

den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert ( § 109 Abs. 2),

f)

die gemäß § 99 Abs. 3 und § 100 Abs. 6 zu erstattenden Anzeigen unterläßtunterlässt,

g)

ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt ( § 105 Abs. 2), begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500,- Euro zu bestrafen.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Wer den Bestimmungen des § 26 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt ( §§ 102 und 103),

b)

der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (§ 104 Abs. 1) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (§ 104 Abs. 1 oder 3) oder der Aufforderung nach § 104 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt,

c)

Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daßdass die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt ( § 107 Abs. 1 lit. a ),

d)

einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (§ 100 Abs. 7),

e)

den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert ( § 109 Abs. 2),

f)

die gemäß § 99 Abs. 3 und § 100 Abs. 6 zu erstattenden Anzeigen unterläßtunterlässt,

g)

ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt ( § 105 Abs. 2), begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500,- Euro zu bestrafen.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

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