§ 23 WMG Kostenersatz durch Dritte

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

Hat die Hilfe empfangende Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gegen Dritte auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, so gehen diese Ansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der entstandenen Kosten auf den Träger der BedarfsorientiertenWiener Mindestsicherung über, sobald dem Dritten die Hilfeleistung angezeigt wird.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2018

Hat die Hilfe empfangende Person gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gegen Dritte auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, so gehen diese Ansprüche für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der entstandenen Kosten auf den Träger der BedarfsorientiertenWiener Mindestsicherung über, sobald dem Dritten die Hilfeleistung angezeigt wird.

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