§ 29 WMG (weggefallen)

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Einkommensverhältnisse nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen
    1. 1.Ziffer einsHöhe des Lohnes oder Gehaltes;
    2. 2.Ziffer 2Nettobeträge der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
    3. 3.Ziffer 3Wert der Naturalbezüge;
    4. 4.Ziffer 4Höhe und Art der Zulagen;
    5. 5.Ziffer 5Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes;
    6. 6.Ziffer 6Höhe und Art der Beihilfen;
    7. 7.Ziffer 7Höhe der gesetzlichen Abzüge;
    8. 8.Ziffer 8Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen;
    9. 9.Ziffer 9Anzahl der Monatsbezüge;
    10. 10.Ziffer 10Beginn, Ende und Stundenausmaß des Beschäftigungsverhältnisses.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Wohnkosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Wohnkosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname der Mieterin oder des Mieters;
    2. 2.Ziffer 2Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung;
    3. 3.Ziffer 3Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung;
    4. 4.Ziffer 4Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung;
    5. 5.Ziffer 5Beginn und Ende des Mietverhältnisses.
  1. (2a)Absatz 2 aIst die Partei Mieterin oder Mieter einer der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ gehörenden oder von dieser verwalteten Wohnung, so ist die Behörde zum Zwecke der Überprüfung oder Ergänzung der Angaben der Partei im Sinne des Abs. 2 berechtigt, jene in Abs. 2 angeführten Daten und Informationen bei der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten, die zur Überprüfung erforderlich sind. Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ kann der Verpflichtung zur Auskunft gemäß Abs. 2 durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten Informationen durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen.Ist die Partei Mieterin oder Mieter einer der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ gehörenden oder von dieser verwalteten Wohnung, so ist die Behörde zum Zwecke der Überprüfung oder Ergänzung der Angaben der Partei im Sinne des Absatz 2, berechtigt, jene in Absatz 2, angeführten Daten und Informationen bei der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten, die zur Überprüfung erforderlich sind. Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ kann der Verpflichtung zur Auskunft gemäß Absatz 2, durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten Informationen durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen.
  2. (3)Absatz 3Ist ein Unterhaltsvorschuss geltend zu machen oder ein Verfahren zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss anhängig und der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Rechtsvertretung beauftragt, hat dieser auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsStand des Verfahrens;
    2. 2.Ziffer 2Höhe des laufenden Unterhaltsvorschusses;
    3. 3.Ziffer 3Höhe des Nachzahlungsbetrages bei rückwirkender Zuerkennung eines Unterhaltsvorschusses.
  3. (4)Absatz 4Wohnt eine Partei in einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten oder geförderten Einrichtung (voll- oder teilbetreute Wohnformen, Wohn- und Pflegeheime, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe), hat der Fonds Soziales Wien auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsAufnahme- und Entlassungsdatum;
    2. 2.Ziffer 2Aufenthaltsdauer;
    3. 3.Ziffer 3Höhe des zu entrichtenden Kostenbeitrags;
    4. 4.Ziffer 4Adresse der Einrichtung.
  4. (5)Absatz 5Ist in einem Verfahren zur Auszahlung an Dritte (§ 18) eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Energiekosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Energiekosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Energielieferanten auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen: Ist in einem Verfahren zur Auszahlung an Dritte (Paragraph 18,) eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Energiekosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Energiekosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Energielieferanten auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsHöhe der Teilbeträge;
    2. 2.Ziffer 2Rückstände, Ratenvereinbarung.
  5. (6)Absatz 6Wirkt eine Partei an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß § 31 Abs. 4 nicht mit, so hat die Trägerin oder der Träger der Projekte und Angebote auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen: Wirkt eine Partei an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß Paragraph 31, Absatz 4, nicht mit, so hat die Trägerin oder der Träger der Projekte und Angebote auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und (voraussichtliches) Ende der Teilnahme;
    2. 2.Ziffer 2Nichterscheinen oder Abbrüche sowie Gründe für die Beendigung der Teilnahme.
  6. (7)Absatz 7Die Behörde ist zum Zwecke der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Partei, die Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz bezieht bzw. bezogen hat, berechtigt, folgende personenbezogene Daten von dem vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsArt und Höhe des Bezugs von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
    2. 2.Ziffer 2Beginn und Ende sowie voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
    3. 3.Ziffer 3Datum und Grund der Einstellung des Bezuges von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
    4. 4.Ziffer 4Zeitraum, Höhe und Grund der Änderung der Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz.

Der vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betraute Rechtsträger kann der Verpflichtung zur Auskunft durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten personenbezogenen Daten durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen§ 29 WMG seit 15.04.2025 weggefallen.

  1. (8)Absatz 8Trägerinnen und Träger von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen haben zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes und des tatsächlichen Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung folgende personenbezogene Daten von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen auf Anfrage der Behörde zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3Wohnadresse;
    4. 4.Ziffer 4Beginn und Ende des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung;
    5. 5.Ziffer 5Datum der Anmeldung bei der Kinderbetreuungseinrichtung;
    6. 6.Ziffer 6Datum der Abmeldung bei der Kinderbetreuungseinrichtung;
    7. 7.Ziffer 7Adresse der Kinderbetreuungseinrichtung;
    8. 8.Ziffer 8Ablehnung des Betreuungsplatzes in einer Kinderbetreuungseinrichtung;
    9. 9.Ziffer 9Anzahl der Fehltage in der Kinderbetreuungseinrichtung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Einkommensverhältnisse nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen
    1. 1.Ziffer einsHöhe des Lohnes oder Gehaltes;
    2. 2.Ziffer 2Nettobeträge der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
    3. 3.Ziffer 3Wert der Naturalbezüge;
    4. 4.Ziffer 4Höhe und Art der Zulagen;
    5. 5.Ziffer 5Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes;
    6. 6.Ziffer 6Höhe und Art der Beihilfen;
    7. 7.Ziffer 7Höhe der gesetzlichen Abzüge;
    8. 8.Ziffer 8Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen;
    9. 9.Ziffer 9Anzahl der Monatsbezüge;
    10. 10.Ziffer 10Beginn, Ende und Stundenausmaß des Beschäftigungsverhältnisses.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Wohnkosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Wohnkosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname der Mieterin oder des Mieters;
    2. 2.Ziffer 2Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung;
    3. 3.Ziffer 3Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung;
    4. 4.Ziffer 4Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung;
    5. 5.Ziffer 5Beginn und Ende des Mietverhältnisses.
  1. (2a)Absatz 2 aIst die Partei Mieterin oder Mieter einer der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ gehörenden oder von dieser verwalteten Wohnung, so ist die Behörde zum Zwecke der Überprüfung oder Ergänzung der Angaben der Partei im Sinne des Abs. 2 berechtigt, jene in Abs. 2 angeführten Daten und Informationen bei der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten, die zur Überprüfung erforderlich sind. Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ kann der Verpflichtung zur Auskunft gemäß Abs. 2 durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten Informationen durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen.Ist die Partei Mieterin oder Mieter einer der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ gehörenden oder von dieser verwalteten Wohnung, so ist die Behörde zum Zwecke der Überprüfung oder Ergänzung der Angaben der Partei im Sinne des Absatz 2, berechtigt, jene in Absatz 2, angeführten Daten und Informationen bei der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten, die zur Überprüfung erforderlich sind. Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ kann der Verpflichtung zur Auskunft gemäß Absatz 2, durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten Informationen durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen.
  2. (3)Absatz 3Ist ein Unterhaltsvorschuss geltend zu machen oder ein Verfahren zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss anhängig und der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Rechtsvertretung beauftragt, hat dieser auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsStand des Verfahrens;
    2. 2.Ziffer 2Höhe des laufenden Unterhaltsvorschusses;
    3. 3.Ziffer 3Höhe des Nachzahlungsbetrages bei rückwirkender Zuerkennung eines Unterhaltsvorschusses.
  3. (4)Absatz 4Wohnt eine Partei in einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten oder geförderten Einrichtung (voll- oder teilbetreute Wohnformen, Wohn- und Pflegeheime, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe), hat der Fonds Soziales Wien auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsAufnahme- und Entlassungsdatum;
    2. 2.Ziffer 2Aufenthaltsdauer;
    3. 3.Ziffer 3Höhe des zu entrichtenden Kostenbeitrags;
    4. 4.Ziffer 4Adresse der Einrichtung.
  4. (5)Absatz 5Ist in einem Verfahren zur Auszahlung an Dritte (§ 18) eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Energiekosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Energiekosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Energielieferanten auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen: Ist in einem Verfahren zur Auszahlung an Dritte (Paragraph 18,) eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Energiekosten erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Energiekosten nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Energielieferanten auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsHöhe der Teilbeträge;
    2. 2.Ziffer 2Rückstände, Ratenvereinbarung.
  5. (6)Absatz 6Wirkt eine Partei an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß § 31 Abs. 4 nicht mit, so hat die Trägerin oder der Träger der Projekte und Angebote auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen: Wirkt eine Partei an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß Paragraph 31, Absatz 4, nicht mit, so hat die Trägerin oder der Träger der Projekte und Angebote auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und (voraussichtliches) Ende der Teilnahme;
    2. 2.Ziffer 2Nichterscheinen oder Abbrüche sowie Gründe für die Beendigung der Teilnahme.
  6. (7)Absatz 7Die Behörde ist zum Zwecke der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Partei, die Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz bezieht bzw. bezogen hat, berechtigt, folgende personenbezogene Daten von dem vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsArt und Höhe des Bezugs von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
    2. 2.Ziffer 2Beginn und Ende sowie voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
    3. 3.Ziffer 3Datum und Grund der Einstellung des Bezuges von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
    4. 4.Ziffer 4Zeitraum, Höhe und Grund der Änderung der Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz.

Der vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betraute Rechtsträger kann der Verpflichtung zur Auskunft durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten personenbezogenen Daten durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen§ 29 WMG seit 15.04.2025 weggefallen.

  1. (8)Absatz 8Trägerinnen und Träger von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen haben zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes und des tatsächlichen Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung folgende personenbezogene Daten von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen auf Anfrage der Behörde zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3Wohnadresse;
    4. 4.Ziffer 4Beginn und Ende des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung;
    5. 5.Ziffer 5Datum der Anmeldung bei der Kinderbetreuungseinrichtung;
    6. 6.Ziffer 6Datum der Abmeldung bei der Kinderbetreuungseinrichtung;
    7. 7.Ziffer 7Adresse der Kinderbetreuungseinrichtung;
    8. 8.Ziffer 8Ablehnung des Betreuungsplatzes in einer Kinderbetreuungseinrichtung;
    9. 9.Ziffer 9Anzahl der Fehltage in der Kinderbetreuungseinrichtung.

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