§ 8 K-WFG Förderungswerber

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds darf eine Förderung nach diesem Gesetz natürlichen und nicht natürlichen Personen gewähren, wenn die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben wirtschaftliche Vorteile für Kärnten erwarten läßt.

(2) Mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (§ 3 Abs. 1 lit. c) darf eine Förderung nicht gewährt werden, wenn über das Vermögen des Förderungswerbers ein Konkurs- oder AusgleichsverfahrenInsolvenzverfahren anhängig ist oder wenn ein Antrag auf Konkurseröffnungsolches mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenkostendeckenden Vermögens abgewiesen worden istnicht eröffnet wurde.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 15.04.1993 bis 31.08.2012

(1) Der Fonds darf eine Förderung nach diesem Gesetz natürlichen und nicht natürlichen Personen gewähren, wenn die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben wirtschaftliche Vorteile für Kärnten erwarten läßt.

(2) Mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (§ 3 Abs. 1 lit. c) darf eine Förderung nicht gewährt werden, wenn über das Vermögen des Förderungswerbers ein Konkurs- oder AusgleichsverfahrenInsolvenzverfahren anhängig ist oder wenn ein Antrag auf Konkurseröffnungsolches mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendenkostendeckenden Vermögens abgewiesen worden istnicht eröffnet wurde.

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