§ 40 WMG Förderansuchen und Zusage

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in § 39 genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.Die Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in Paragraph 39, genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.
  2. (2)Absatz 2Unvollständige Ansuchen werden der Förderwerberin oder dem Förderwerber mit der AuforderungAufforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

Stand vor dem 15.04.2025

In Kraft vom 01.03.2024 bis 15.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in § 39 genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.Die Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in Paragraph 39, genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.
  2. (2)Absatz 2Unvollständige Ansuchen werden der Förderwerberin oder dem Förderwerber mit der AuforderungAufforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

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