§ 41 WMG

Wiener Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung plant die allgemeinen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Wiener Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung, der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen und der aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung.

(2) Die strategische Sozialplanung hat insbesondere folgende Zielsetzungen:

1.

die soziale Situation zu verbessern sowie die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen langfristig zu sichern;

2.

die unterschiedlichen sozialen Leistungen aufeinander abzustimmen;

3.

die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten;

(3) Die Planung erfolgt evidenzbasiert und revolvierend.

(4) Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung ist zum Zweck der Sozialplanung, der Leistungsplanung und des Berichtswesens berechtigt, die personenbezogenen Daten des § 30 Abs. 1 mit Ausnahme folgender Daten zu verarbeiten:

1.

anhängiges Pensionsverfahren;

2.

Daten betreffend Haft, Bewährungs- und Haftentlassungshilfe;

3.

erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen;

4.

Bankverbindungen;

5.

Kommunikationsdaten.

(5) Eine umfassende Analyse der Entwicklungen in der Wiener Mindestsicherung hat außerdem periodisch in einem Sozialbericht im Rahmen der strategischen Sozialplanung zu erfolgen und folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Analyse der unterstützten Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften nach Leistungsmerkmalen (Leistungsart, Leistungshöhe, Rolle in der Bedarfsgemeinschaft, Bezugsdauer und Bezugsverlauf, Sanktion und Inanspruchnahme der Wiener Beschäftigungsförderung),

2.

Analyse der unterstützten Personen und Bedarfsgemeinschaften nach soziodemografischen Merkmalen (Alter, Geschlecht, Haushaltskonstellation, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Erwerbsstatus, Einkommensart und -höhe, Wohnsituation),

3.

Darstellung und Analyse ergänzender Maßnahmen im Rahmen der Wiener Mindestsicherung,

4.

Analyse der Zielerreichung und Wirkungen sowie der Ursachen und Hintergründe von Entwicklungen.

(6) Das Berichtswesen hat die Leistungs- und Verlaufsentwicklung in der Wiener Mindestsicherung sowohl unterjährig als auch jährlich darzustellen.

(7) Die Leistungsplanung in der Wiener Mindestsicherung hat die Maßnahmen der Arbeitsmarktintegration und Existenzsicherung zu evaluieren und in Abstimmung mit anderen Trägern weiter zu entwickeln.

(8) Das Land Wien hat der Statistik Austria zur Erstellung einer bundesländerweiten, vergleichbaren, zuverlässigen und aktuellen Statistik der Wiener Mindestsicherung sowie eines Kennzahlenberichtes jährlich Daten in Form eines Monatseinzeldatensatzes und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens bis spätestens 30. April des Folgejahres zu übermitteln.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 29.09.2018 bis 28.02.2023
(1) Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung plant die allgemeinen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Wiener Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung, der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen und der aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung.

(2) Die strategische Sozialplanung hat insbesondere folgende Zielsetzungen:

1.

die soziale Situation zu verbessern sowie die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen langfristig zu sichern;

2.

die unterschiedlichen sozialen Leistungen aufeinander abzustimmen;

3.

die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten;

(3) Die Planung erfolgt evidenzbasiert und revolvierend.

(4) Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung ist zum Zweck der Sozialplanung, der Leistungsplanung und des Berichtswesens berechtigt, die personenbezogenen Daten des § 30 Abs. 1 mit Ausnahme folgender Daten zu verarbeiten:

1.

anhängiges Pensionsverfahren;

2.

Daten betreffend Haft, Bewährungs- und Haftentlassungshilfe;

3.

erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen;

4.

Bankverbindungen;

5.

Kommunikationsdaten.

(5) Eine umfassende Analyse der Entwicklungen in der Wiener Mindestsicherung hat außerdem periodisch in einem Sozialbericht im Rahmen der strategischen Sozialplanung zu erfolgen und folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Analyse der unterstützten Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften nach Leistungsmerkmalen (Leistungsart, Leistungshöhe, Rolle in der Bedarfsgemeinschaft, Bezugsdauer und Bezugsverlauf, Sanktion und Inanspruchnahme der Wiener Beschäftigungsförderung),

2.

Analyse der unterstützten Personen und Bedarfsgemeinschaften nach soziodemografischen Merkmalen (Alter, Geschlecht, Haushaltskonstellation, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Erwerbsstatus, Einkommensart und -höhe, Wohnsituation),

3.

Darstellung und Analyse ergänzender Maßnahmen im Rahmen der Wiener Mindestsicherung,

4.

Analyse der Zielerreichung und Wirkungen sowie der Ursachen und Hintergründe von Entwicklungen.

(6) Das Berichtswesen hat die Leistungs- und Verlaufsentwicklung in der Wiener Mindestsicherung sowohl unterjährig als auch jährlich darzustellen.

(7) Die Leistungsplanung in der Wiener Mindestsicherung hat die Maßnahmen der Arbeitsmarktintegration und Existenzsicherung zu evaluieren und in Abstimmung mit anderen Trägern weiter zu entwickeln.

(8) Das Land Wien hat der Statistik Austria zur Erstellung einer bundesländerweiten, vergleichbaren, zuverlässigen und aktuellen Statistik der Wiener Mindestsicherung sowie eines Kennzahlenberichtes jährlich Daten in Form eines Monatseinzeldatensatzes und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens bis spätestens 30. April des Folgejahres zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten