§ 11a K-WFG § 11a

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999

§ 12bDie Landesregierung ist befugt, den Fonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Kärntner Landesholding-Gesetzes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an StelleVorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Ausdrucks „Kärntner Landesholding“ der Ausdruck „Kuratoriums sowie bei Rechtsstreitigkeiten des Fonds“ tritt gegen diese zu vertreten.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 17.02.2016 bis 03.05.2016

§ 12bDie Landesregierung ist befugt, den Fonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Kärntner Landesholding-Gesetzes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an StelleVorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Ausdrucks „Kärntner Landesholding“ der Ausdruck „Kuratoriums sowie bei Rechtsstreitigkeiten des Fonds“ tritt gegen diese zu vertreten.

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