§ 18 K-WFG Bestellung des Kuratoriums

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Kuratorium besteht aus Mitgliedern, derenDie Zahl jenerder Mitglieder des Kuratoriums bestimmt sich nach der inAnzahl der Landesregierungim Landtag vertretenen Parteien entspricht, sowie ausvermehrt um die Zahl zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Kuratoriums hat jedekommt der in der Landesregierung vertretenen Parteien sowie die Wirtschaftskammer Kärnten und die, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten sowie den im Landtag vertretenen Parteien zu; § 38 Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Kuratoriums einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium für die restliche Funktionsdauer über Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als einen Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(5) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(6) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder des Kuratoriums von der Landesregierung anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.03.2018

(1) Das Kuratorium besteht aus Mitgliedern, derenDie Zahl jenerder Mitglieder des Kuratoriums bestimmt sich nach der inAnzahl der Landesregierungim Landtag vertretenen Parteien entspricht, sowie ausvermehrt um die Zahl zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Kuratoriums hat jedekommt der in der Landesregierung vertretenen Parteien sowie die Wirtschaftskammer Kärnten und die, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten sowie den im Landtag vertretenen Parteien zu; § 38 Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Kuratoriums einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium für die restliche Funktionsdauer über Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als einen Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(5) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(6) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder des Kuratoriums von der Landesregierung anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

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