§ 22 K-WFG § 22

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999

(1)An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen nur teilnehmen:

a)

Personen, die dem Kuratorium angehören;

b)

die Mitglieder des Vorstandes;

c)

die Organe der Aufsichtsbehörde;

d)

das für die Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung;

e)

die Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Landesholding, soferne sie zur Beratung beigezogen werden(entfällt);

f)

Sachverständige und Auskunftspersonen, die zur Beratung beigezogen werden.

(2) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen die Mitglieder des Vorstandes und das für die Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen. Fordert das Kuratorium ein Mitglied des Vorstandes zur Teilnahme an einer Sitzung des Kuratoriums auf, hat dieses Mitglied jedenfalls anwesend zu sein.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 15.04.1993 bis 03.05.2016

(1)An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen nur teilnehmen:

a)

Personen, die dem Kuratorium angehören;

b)

die Mitglieder des Vorstandes;

c)

die Organe der Aufsichtsbehörde;

d)

das für die Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung;

e)

die Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Landesholding, soferne sie zur Beratung beigezogen werden(entfällt);

f)

Sachverständige und Auskunftspersonen, die zur Beratung beigezogen werden.

(2) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen die Mitglieder des Vorstandes und das für die Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen. Fordert das Kuratorium ein Mitglied des Vorstandes zur Teilnahme an einer Sitzung des Kuratoriums auf, hat dieses Mitglied jedenfalls anwesend zu sein.

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