§ 23 K-WFG Rechte und Aufgaben des Kuratoriums

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.

(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Fördermaßnahmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen.

(3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf Förderungsmaßnahmen des Fonds beziehen, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

1.

über Vorschlag des Vorstandes die Satzung des Fonds und ihre Änderungen zu erlassen,

2.

den Vorsitzendendie Mitglieder des KuratoriumsVorstandes zu bestellen und seinen Stellvertreter zu wählenabzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen,

3.

über Vorschlagden Vorsitzenden des Vorstandes Leitlinien im Sinne des § 35 Abs. 2 erster SatzKuratoriums und seinen Stellvertreter zu beschließenwählen,

4.

zu vom Vorstand ausgearbeiteten Leitlinien im Sinneden Voranschlag und den Jahresabschluss des § 35 Abs. 2 zweiter Satz eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,Fonds zu prüfen und zu beschließen;

5.

über Vorschlagden Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung des Vorstandes FörderungsrichtlinienFonds zu erlassenbestellen,

6.

zu vom Vorstand ausgearbeiteten Förderungsrichtlinien im Sinneden Beschluss über die Entlastung des § 35 Abs. 2a eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugebenVorstandes und des Kuratoriums des Fonds zu fassen,

7.

der Gewährung von Förderungsmitteln, die einen inzum Abschluss einer Vereinbarung des Vorstandes des Fonds mit der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigenLandesregierung nach § 32 Abs. 2 zu ermächtigen, zuzustimmen,

8.

bestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen,über Vorschlag des Vorstandes Leitlinien im Sinne des § 35 Abs. 2 erster Satz zu deren Durchführung der Vorstand auf Grund der Satzung oder von Beschlüssen des Kuratoriums die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmenbeschließen,

9.

dem Eingehen von Beteiligungen nachzu vom Vorstand ausgearbeiteten Leitlinien im Sinne des § 3 Abs. 1 lit§ 35 Abs. 2 . g und § 6 Abs. 1 lit. d zuzustimmenzweiter Satz eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,

10.

nach § 12 Abs. 1 der Bestellung eines Mitgliedesüber Vorschlag des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Einlangen des Bestellungsvorschlages des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding zuzustimmenFörderungsrichtlinien zu erlassen,

11.

nach § 16 Abs. 4 gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding die Abberufung eines Mitgliedeszu vom Vorstand ausgearbeiteten Förderungsrichtlinien im Sinne des Vorstandes vorzuschlagen oder dieser zuzustimmen§ 35 Abs. 2a eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,

12.

eine schriftliche Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 abzugebender Gewährung von Förderungsmitteln, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen,

13.

dem Erwerbbestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen, zu deren Durchführung der Veräußerung undVorstand auf Grund der BelastungSatzung oder von LiegenschaftenBeschlüssen des Kuratoriums die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmen,

14.

der Aufnahmedem Eingehen von Anleihen, DarlehenBeteiligungen nach § 3 Abs. 1 lit. g und sonstigen Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,§ 6 Abs. 1 lit. d zuzustimmen,

15.

der Erteilungdem Erwerb, der ProkuraVeräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen,

16.

der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen,

17.

der Erteilung der Prokura zuzustimmen,

1618.

den Entwurf des Berichts über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen nach § 33 Abs. 5 zu genehmigen.

(5) Verweigert das Kuratorium seine Zustimmung gemäß Abs. 4 Z 10, so ist dies gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding zu begründen.(entfällt)

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 01.04.2014 bis 03.05.2016

(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.

(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Fördermaßnahmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen.

(3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf Förderungsmaßnahmen des Fonds beziehen, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

1.

über Vorschlag des Vorstandes die Satzung des Fonds und ihre Änderungen zu erlassen,

2.

den Vorsitzendendie Mitglieder des KuratoriumsVorstandes zu bestellen und seinen Stellvertreter zu wählenabzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen,

3.

über Vorschlagden Vorsitzenden des Vorstandes Leitlinien im Sinne des § 35 Abs. 2 erster SatzKuratoriums und seinen Stellvertreter zu beschließenwählen,

4.

zu vom Vorstand ausgearbeiteten Leitlinien im Sinneden Voranschlag und den Jahresabschluss des § 35 Abs. 2 zweiter Satz eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,Fonds zu prüfen und zu beschließen;

5.

über Vorschlagden Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung des Vorstandes FörderungsrichtlinienFonds zu erlassenbestellen,

6.

zu vom Vorstand ausgearbeiteten Förderungsrichtlinien im Sinneden Beschluss über die Entlastung des § 35 Abs. 2a eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugebenVorstandes und des Kuratoriums des Fonds zu fassen,

7.

der Gewährung von Förderungsmitteln, die einen inzum Abschluss einer Vereinbarung des Vorstandes des Fonds mit der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigenLandesregierung nach § 32 Abs. 2 zu ermächtigen, zuzustimmen,

8.

bestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen,über Vorschlag des Vorstandes Leitlinien im Sinne des § 35 Abs. 2 erster Satz zu deren Durchführung der Vorstand auf Grund der Satzung oder von Beschlüssen des Kuratoriums die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmenbeschließen,

9.

dem Eingehen von Beteiligungen nachzu vom Vorstand ausgearbeiteten Leitlinien im Sinne des § 3 Abs. 1 lit§ 35 Abs. 2 . g und § 6 Abs. 1 lit. d zuzustimmenzweiter Satz eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,

10.

nach § 12 Abs. 1 der Bestellung eines Mitgliedesüber Vorschlag des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Einlangen des Bestellungsvorschlages des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding zuzustimmenFörderungsrichtlinien zu erlassen,

11.

nach § 16 Abs. 4 gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding die Abberufung eines Mitgliedeszu vom Vorstand ausgearbeiteten Förderungsrichtlinien im Sinne des Vorstandes vorzuschlagen oder dieser zuzustimmen§ 35 Abs. 2a eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,

12.

eine schriftliche Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 abzugebender Gewährung von Förderungsmitteln, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen,

13.

dem Erwerbbestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen, zu deren Durchführung der Veräußerung undVorstand auf Grund der BelastungSatzung oder von LiegenschaftenBeschlüssen des Kuratoriums die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmen,

14.

der Aufnahmedem Eingehen von Anleihen, DarlehenBeteiligungen nach § 3 Abs. 1 lit. g und sonstigen Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,§ 6 Abs. 1 lit. d zuzustimmen,

15.

der Erteilungdem Erwerb, der ProkuraVeräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen,

16.

der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen,

17.

der Erteilung der Prokura zuzustimmen,

1618.

den Entwurf des Berichts über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen nach § 33 Abs. 5 zu genehmigen.

(5) Verweigert das Kuratorium seine Zustimmung gemäß Abs. 4 Z 10, so ist dies gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding zu begründen.(entfällt)

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