§ 1 GemEntschG § 1

Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

(1) Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Gemeinden im Sinne der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107.

(2) Die Mitglieder der Organe der Gemeinden erhalten Bezüge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.06.1998

(1) Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Gemeinden im Sinne der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107.

(2) Die Mitglieder der Organe der Gemeinden erhalten Bezüge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten