§ 2a GemEntschG § 2a

Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Für die Ansprüche des Bürgermeisters gelten die §§ 5, 12 bis 16 sowie das Salzburger Bezügegesetz 1998.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2010

Für die Ansprüche des Bürgermeisters gelten die §§ 5, 12 bis 16 sowie das Salzburger Bezügegesetz 1998.

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