§ 33 K-WFG Fondsgebarung

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann.

(2) Der Vorstand des Fonds hat nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Kuratoriums bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss dem Aufsichtsratnach Beschlussfassung durch das Kuratorium der Kärntner LandesholdingLandesregierung zur Genehmigung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Änderungen des Voranschlages bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Kärntner LandesholdingLandesregierung. Der Aufsichtsrat der Kärntner LandesholdingDie Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat ersie die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt. Beabsichtigt der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding die Versagung der Genehmigung, hat er das Kuratorium vorher anzuhören.

(3) Genehmigt der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholdingdie Landesregierung den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwanzigstel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.

(4) Nach der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding sind der Landesregierung der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht vorzulegen.

(5) Über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen, insbesondere auf die arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Daten des Landes Kärnten, hat der Vorstand der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten; der Entwurf des Berichts bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Namen der Förderungswerber und den Umfang der diesen vom Fonds gewährten Förderungen (§ 4 Abs. 4 lit. f) zu enthalten und ist von der Landesregierung dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding und dem Landtag vorzulegen. Die Inhalte des Berichts sind nach abschließender Erledigung durch den Landtag im Internet auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.

(65) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholdingdas Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes und die Landesregierung die Mitglieder des Kuratoriums zu entlasten.

(76) Dem Aufsichtsrat der Kärntner LandesholdingKuratorium obliegt die Bestellung des Wirtschaftsprüfers zur Abschlussprüfung des Fonds.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 01.04.2014 bis 03.05.2016

(1) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann.

(2) Der Vorstand des Fonds hat nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Kuratoriums bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss dem Aufsichtsratnach Beschlussfassung durch das Kuratorium der Kärntner LandesholdingLandesregierung zur Genehmigung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Änderungen des Voranschlages bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Kärntner LandesholdingLandesregierung. Der Aufsichtsrat der Kärntner LandesholdingDie Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat ersie die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt. Beabsichtigt der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding die Versagung der Genehmigung, hat er das Kuratorium vorher anzuhören.

(3) Genehmigt der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholdingdie Landesregierung den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwanzigstel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.

(4) Nach der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding sind der Landesregierung der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht vorzulegen.

(5) Über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen, insbesondere auf die arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Daten des Landes Kärnten, hat der Vorstand der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten; der Entwurf des Berichts bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Namen der Förderungswerber und den Umfang der diesen vom Fonds gewährten Förderungen (§ 4 Abs. 4 lit. f) zu enthalten und ist von der Landesregierung dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding und dem Landtag vorzulegen. Die Inhalte des Berichts sind nach abschließender Erledigung durch den Landtag im Internet auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.

(65) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholdingdas Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes und die Landesregierung die Mitglieder des Kuratoriums zu entlasten.

(76) Dem Aufsichtsrat der Kärntner LandesholdingKuratorium obliegt die Bestellung des Wirtschaftsprüfers zur Abschlussprüfung des Fonds.

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