§ 4 GemEntschG (weggefallen)

Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2007 bis 31.12.9999
(1) Dem Bürgermeister gebührt, wenn er das Amt ununterbrochen mindestens fünf Jahre oder eine volle Amtsperiode ausgeübt hat, nach seinem Ausscheiden aus dem Amt eine einmalige Zuwendung. Eine Amtsperiode gilt auch dann als voll ausgeübt, wenn in ihr das Amt des Bürgermeisters wenigstens durch vier Jahre ausgeübt worden ist. Die einmalige Zuwendung beträgt das Dreifache und erhöht sich bis 15 Jahre auf das Zwölffache von 80 v. H. der im Monat des Ausscheidens gebührenden Entschädigung, die sich aus § 3 Abs. 1 ergibt. Auf die Berechnung der einmaligen Zuwendung, die Verminderung und den Entfall des Anspruches sowie die Auszahlung an die Verlassenschaft findet § 6 Abs. 1 dritter bis letzter Satz, Abs. 2 bis 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 sinngemäß Anwendung. Eine einmalige Zuwendung gebührt auch nicht, wenn der Bürgermeister (Vizebürgermeister) deshalb aus dieser Funktion ausscheidet, weil er zum Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates oder der bisherige Vizebürgermeister zum Bürgermeister gewählt wird.

(2) Für Vizebürgermeister gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß dem ersten Gemeinderat die einmalige Zuwendung in der Höhe eines Drittels und einem weiteren Vizebürgermeister eine solche in der Höhe eines Viertels der einmaligen Zuwendung zukommt, die einem Bürgermeister gebührt. Dabei ist der darin verwiesene § 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der vor dem Gesetz LGBl Nr 1/2001§ 4 GemEntschG geltenden Fassung anzuwendenseit 01.01.2007 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2007

In Kraft vom 01.01.2007 bis 01.01.2007
(1) Dem Bürgermeister gebührt, wenn er das Amt ununterbrochen mindestens fünf Jahre oder eine volle Amtsperiode ausgeübt hat, nach seinem Ausscheiden aus dem Amt eine einmalige Zuwendung. Eine Amtsperiode gilt auch dann als voll ausgeübt, wenn in ihr das Amt des Bürgermeisters wenigstens durch vier Jahre ausgeübt worden ist. Die einmalige Zuwendung beträgt das Dreifache und erhöht sich bis 15 Jahre auf das Zwölffache von 80 v. H. der im Monat des Ausscheidens gebührenden Entschädigung, die sich aus § 3 Abs. 1 ergibt. Auf die Berechnung der einmaligen Zuwendung, die Verminderung und den Entfall des Anspruches sowie die Auszahlung an die Verlassenschaft findet § 6 Abs. 1 dritter bis letzter Satz, Abs. 2 bis 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 sinngemäß Anwendung. Eine einmalige Zuwendung gebührt auch nicht, wenn der Bürgermeister (Vizebürgermeister) deshalb aus dieser Funktion ausscheidet, weil er zum Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates oder der bisherige Vizebürgermeister zum Bürgermeister gewählt wird.

(2) Für Vizebürgermeister gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß dem ersten Gemeinderat die einmalige Zuwendung in der Höhe eines Drittels und einem weiteren Vizebürgermeister eine solche in der Höhe eines Viertels der einmaligen Zuwendung zukommt, die einem Bürgermeister gebührt. Dabei ist der darin verwiesene § 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der vor dem Gesetz LGBl Nr 1/2001§ 4 GemEntschG geltenden Fassung anzuwendenseit 01.01.2007 weggefallen.

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