§ 38b K-WFG Geschäftsführung

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.

(2) Der Beirat hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte bei Anwesenheit von mindestens neun Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden sowie einen Ersten und einen Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung sein Erster Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, sein Zweiter Stellvertreter wahrzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten Art. 2058 Abs. 3 Bundes2 Kärntner Landesverfassung (K-VerfassungsgesetzesLVG) und § 7 des Allgemeinen VewaltungsverfahrensgesetzesVerwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sinngemäß.

(4) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens aber zweimal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies die Landesregierung oder fünf Mitglieder des Beirates schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.

(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.

(6) Der Vorsitzende hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.

(7) Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung sowie sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) - ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung - ist für entstandene Auslagen ein entsprechender Ersatz zu gewähren.

(8) Der Beirat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.

(9) Das für die Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds und der Landesfinanzen betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die im ersten Satz genannten Mitglieder der Landesregierung sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.

(10) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

Tag und Ort der Sitzung;

b)

die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Personen;

c)

die Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung;

d)

das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis;

e)

den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse.

(11) Die Landesregierung hat in Durchführung der Abs. 1 bis 10 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 17.02.2016 bis 30.11.2018

(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.

(2) Der Beirat hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte bei Anwesenheit von mindestens neun Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden sowie einen Ersten und einen Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung sein Erster Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, sein Zweiter Stellvertreter wahrzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten Art. 2058 Abs. 3 Bundes2 Kärntner Landesverfassung (K-VerfassungsgesetzesLVG) und § 7 des Allgemeinen VewaltungsverfahrensgesetzesVerwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sinngemäß.

(4) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens aber zweimal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies die Landesregierung oder fünf Mitglieder des Beirates schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.

(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.

(6) Der Vorsitzende hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.

(7) Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung sowie sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) - ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung - ist für entstandene Auslagen ein entsprechender Ersatz zu gewähren.

(8) Der Beirat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.

(9) Das für die Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsfonds und der Landesfinanzen betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die im ersten Satz genannten Mitglieder der Landesregierung sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.

(10) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

Tag und Ort der Sitzung;

b)

die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Personen;

c)

die Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung;

d)

das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis;

e)

den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse.

(11) Die Landesregierung hat in Durchführung der Abs. 1 bis 10 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen.

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