§ 39 K-WFG Inkrafttreten

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. (15. April 1993)

(2) Der Fonds hat auf Förderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(3) Der Fonds hat sich binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu geben und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Organe sind bereits nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes so zu bestellen, daß sie ihre Tätigkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen können. Darüber hinaus dürfen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Aufgaben wahrnehmen kann, mit dem der Kundmachung folgenden Tag gesetzt werden. Für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums darf die Frist gemäß § 18 Abs. 4 nicht kürzer als eine Woche sein. Vor der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Vorstandes durch das Kuratorium hat die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des §12 Abs. 3 diese Funktionen auszuschreiben.

(5) Die Landesregierung hat zumindest zwölf Landesbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Wirtschaftsförderung befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen und sie gleichzeitig in einer mindestens gleichwertigen Verwendung dem Fonds zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zuzuteilen. Die Landesregierung hat die Verwendungsänderung jener Landesbediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, mit Bescheid auszusprechen. §§ 38 bis 40 des Kärntner DienstrechtsgesetzDienstrechtsgesetzes finden keine Anwendung.

Stand vor dem 16.02.2016

In Kraft vom 15.04.1993 bis 16.02.2016

(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. (15. April 1993)

(2) Der Fonds hat auf Förderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(3) Der Fonds hat sich binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu geben und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Organe sind bereits nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes so zu bestellen, daß sie ihre Tätigkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen können. Darüber hinaus dürfen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Aufgaben wahrnehmen kann, mit dem der Kundmachung folgenden Tag gesetzt werden. Für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums darf die Frist gemäß § 18 Abs. 4 nicht kürzer als eine Woche sein. Vor der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Vorstandes durch das Kuratorium hat die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des §12 Abs. 3 diese Funktionen auszuschreiben.

(5) Die Landesregierung hat zumindest zwölf Landesbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Wirtschaftsförderung befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen und sie gleichzeitig in einer mindestens gleichwertigen Verwendung dem Fonds zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zuzuteilen. Die Landesregierung hat die Verwendungsänderung jener Landesbediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, mit Bescheid auszusprechen. §§ 38 bis 40 des Kärntner DienstrechtsgesetzDienstrechtsgesetzes finden keine Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten