§ 11 GemEntschG (weggefallen)

Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2007 bis 31.12.9999
Auf einmalige Entschädigungen von Bürgermeistern, die diese Funktion am 30§ 11 GemEntschG seit 01.01.2007 weggefallen. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der laufenden Amtsperiode oder aus diesem Anlaß aus dieser ausscheiden, findet § 4 Abs. 1 weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die der Bürgermeister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.

Stand vor dem 01.01.2007

In Kraft vom 01.01.2007 bis 01.01.2007
Auf einmalige Entschädigungen von Bürgermeistern, die diese Funktion am 30§ 11 GemEntschG seit 01.01.2007 weggefallen. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der laufenden Amtsperiode oder aus diesem Anlaß aus dieser ausscheiden, findet § 4 Abs. 1 weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die der Bürgermeister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.

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