§ 1a K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für

1.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,

2.

Lehrlinge des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände,

3.

Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

(1a) Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Zusammensetzung der Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf Grund des Geschlechtes und der Frauenförderung und, soweit es sich um die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer handelt, auch der Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung§ 1a K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Zuständige Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Frauenförderung sind Senat III der Gleichbehandlungskommission (§ 19 Abs. 1 Z 3 und § 21) und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (§ 25c).

(3) Auf Landeslehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind, soweit aus-drücklich vorgesehen, der IV. und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für

1.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,

2.

Lehrlinge des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände,

3.

Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

(1a) Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Zusammensetzung der Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf Grund des Geschlechtes und der Frauenförderung und, soweit es sich um die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer handelt, auch der Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung§ 1a K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Zuständige Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Frauenförderung sind Senat III der Gleichbehandlungskommission (§ 19 Abs. 1 Z 3 und § 21) und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer (§ 25c).

(3) Auf Landeslehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind, soweit aus-drücklich vorgesehen, der IV. und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden.

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