§ 21 GemEntschG § 21

Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 3 Abs. 4 bis 6 und 4 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2003 treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats1. September 2003 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) Die §§ 2a, 3 Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 3 und 8 sowie 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2007 und die Aufhebung der §§ 4 und 11 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Auf einmalige Entschädigungen für Vizebürgermeister, die diese Funktion bereits zu dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt ausüben, findet § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass

1.

nur Amtszeiten bis einschließlich 31. Dezember 2011 angerechnet werden und

2.

die Gewährung der einmaligen Zuwendung eines Antrages bedarf, der binnen drei Monaten ab Ausscheiden aus der Funktion zu stellen ist.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.09.2003 bis 31.12.2006

(1) Die §§ 3 Abs. 4 bis 6 und 4 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2003 treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats1. September 2003 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) Die §§ 2a, 3 Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 3 und 8 sowie 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2007 und die Aufhebung der §§ 4 und 11 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Auf einmalige Entschädigungen für Vizebürgermeister, die diese Funktion bereits zu dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt ausüben, findet § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass

1.

nur Amtszeiten bis einschließlich 31. Dezember 2011 angerechnet werden und

2.

die Gewährung der einmaligen Zuwendung eines Antrages bedarf, der binnen drei Monaten ab Ausscheiden aus der Funktion zu stellen ist.

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