§ 15 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 15 K-LGBG

Gleiche Arbeitsbedingungen

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils

auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2021
§ 15 K-LGBG

Gleiche Arbeitsbedingungen

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils

auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung seit 31.12.2021 weggefallen.

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