§ 17 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Ein Dienstnehmer hat gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn er in Folge einer sexuellen Belästigung nach § 7 § 17 K-LGBGoder einer geschlechtsbezogenen Belästigung nach § 7a im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Ein Dienstnehmer hat im Fall einer Belästigung nach § 7 Abs. 1 Z 3 oder § 7a Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
(1) Ein Dienstnehmer hat gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn er in Folge einer sexuellen Belästigung nach § 7 § 17 K-LGBGoder einer geschlechtsbezogenen Belästigung nach § 7a im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Ein Dienstnehmer hat im Fall einer Belästigung nach § 7 Abs. 1 Z 3 oder § 7a Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.

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