§ 21 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Auf Antrag einer der in Abs§ 21 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat der Senat I der Kommission ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsge-botes nach den §§ 3 bis 7a oder des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 26 und 27 dieses Gesetzes vorliegt.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1.

jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 1a Abs. 1 Z 3;

2.

jeder Dienstnehmer im Sinne des § 1a Abs. 1 Z 1 und 2

a)

der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a oder

b)

eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 26 und 27 behauptet;

3.

die Gleichbehandlungsbeauftragten im Sinne des § 24 für ihren Vertretungsbereich;

4.

die Frauenbeauftragte für ihren Vertretungsbereich (§ 23a);

5.

die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (§ 25a);

6.

die Kontaktfrauen für ihren Vertretungsbereich (§ 25b).

(3) Ein Antrag an die Kommission ist binnen einem Jahr ab Kenntnis der behaupteten Dis-kriminierung zulässig.

(4) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat der Vorsitzende des Senats I der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:

1.

bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens die betroffene Person im Sinne des § 1a Abs. 1 und

2.

den Vertreter des Dienstgebers, der der Diskriminierung beschuldigt wird.

(5) Der Senat I der Kommission hat sein Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission

1.

dem Antragsteller oder bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens der betroffenen Person im Sinne des § 1a Abs. 1 und

2.

entsprechend dem betroffenen Dienstverhältnis der Landesregierung, dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organ oder dem sonst betroffenen Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 3)zu erstatten.

(6) Der Senat I der Kommission hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Homepage des Landes kostenlos zu veröffentlichen.

(7) Ist der Senat I der Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat er

1.

den in Abs. 5 Z 2 genannten Organen schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu übermitteln und

2.

sie aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(8) Kommen die in Abs. 5 Z 2 genannten Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Ge-meinderat der betreffenden Gemeinde oder dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbandes zu berichten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
(1) Auf Antrag einer der in Abs§ 21 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat der Senat I der Kommission ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsge-botes nach den §§ 3 bis 7a oder des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 26 und 27 dieses Gesetzes vorliegt.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1.

jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 1a Abs. 1 Z 3;

2.

jeder Dienstnehmer im Sinne des § 1a Abs. 1 Z 1 und 2

a)

der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a oder

b)

eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 26 und 27 behauptet;

3.

die Gleichbehandlungsbeauftragten im Sinne des § 24 für ihren Vertretungsbereich;

4.

die Frauenbeauftragte für ihren Vertretungsbereich (§ 23a);

5.

die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (§ 25a);

6.

die Kontaktfrauen für ihren Vertretungsbereich (§ 25b).

(3) Ein Antrag an die Kommission ist binnen einem Jahr ab Kenntnis der behaupteten Dis-kriminierung zulässig.

(4) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat der Vorsitzende des Senats I der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:

1.

bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens die betroffene Person im Sinne des § 1a Abs. 1 und

2.

den Vertreter des Dienstgebers, der der Diskriminierung beschuldigt wird.

(5) Der Senat I der Kommission hat sein Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission

1.

dem Antragsteller oder bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens der betroffenen Person im Sinne des § 1a Abs. 1 und

2.

entsprechend dem betroffenen Dienstverhältnis der Landesregierung, dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organ oder dem sonst betroffenen Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 3)zu erstatten.

(6) Der Senat I der Kommission hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Homepage des Landes kostenlos zu veröffentlichen.

(7) Ist der Senat I der Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat er

1.

den in Abs. 5 Z 2 genannten Organen schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu übermitteln und

2.

sie aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(8) Kommen die in Abs. 5 Z 2 genannten Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Ge-meinderat der betreffenden Gemeinde oder dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbandes zu berichten.

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