§ 21a K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 21a

Gutachten der
Gleichbehandlungskommission in

Angelegenheiten des Kärntner

Antidiskriminierungsgesetzes

Auf Antrag oder von Amts wegen hat der Senat II der Kommission ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 5 bis 9 Kärntner Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2004§ 21a K-LGBG im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis iSdseit 31.12.2021 weggefallen. § 2 Kärntner Antidiskriminierungsgesetz vorliegt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.03.2010 bis 31.12.2021
§ 21a

Gutachten der
Gleichbehandlungskommission in

Angelegenheiten des Kärntner

Antidiskriminierungsgesetzes

Auf Antrag oder von Amts wegen hat der Senat II der Kommission ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 5 bis 9 Kärntner Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2004§ 21a K-LGBG im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis iSdseit 31.12.2021 weggefallen. § 2 Kärntner Antidiskriminierungsgesetz vorliegt.

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