§ 23a K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 23a K-LGBG

Referat für Frauen und Gleichbehandlungsfragen

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Referat für Frauen und Gleichbehandlungsfragen - im Folgenden Frauenreferat - einzurichten seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Aufgaben des Frauenreferates sind:

1.

Beratung in allen Fragen, die die gesellschaftliche Stellung der Frauen betreffen;

2.

umfassende Vertretung der Interessen der Frauen;

3.

Vertretung der in § 1a Abs 1 genannten Personen, mit Ausnahme aus den Bereichen der Landeskrankenanstalten und der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach, in Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung;

4.

Erstattung von Vorschlägen für das Frauenförderungsprogramm (§ 28a);

5.

Erstattung von Vorschlägen bei allen Vorhaben, Maßnahmen und Programmen der Landesregierung, die Fragen nach Z 1 bis 3 betreffen;

6.

Öffentlichkeitsarbeit in den in Z 1 bis 3 genannten Angelegenheiten.

(3) Das Frauenreferat hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen in den in Abs 2 Z 3 genannten Angelegenheiten entgegenzunehmen, zu beantworten oder an die Gleichbehandlungskommission weiterzuleiten. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung und Frauenförderung ist dieser jedenfalls zu berichten, sofern dies von einer in Abs 2 Z 3 genannten Person verlangt wird. § 25 Abs 3 bis 5 gelten singemäß.

(4) Dem Frauenreferat sind alle Normentwürfe, die Fragen nach Abs 2 Z 1 bis 3 betreffen, im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Dem Frauenreferat sind die erforderlichen Räumlichkeiten mit entsprechender Einrichtung und entsprechenden Kanzleierfordernissen zur Verfügung zu stellen. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Frauenreferates und zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten sind dem Frauenreferat die entsprechenden Bediensteten, jedenfalls auch ein rechtskundiger Bediensteter der Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a) zur Verfügung zu stellen.

(6) Dem Frauenreferat dürfen nur die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben übertragen werden.

(7) Zur Leitung des Frauenreferates ist von der Landesregierung mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung eine Frauen- und Gleichbehandlungsbeauftragte - im Folgenden Frauenbeauftragte - zu bestellen. § 24 Abs 3, 4, 7 und 8 gelten sinngemäß.

(8) Die Frauenbeauftragte ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Frauenbeauftragten zu unterrichten. Die Frauenbeauftragte ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(10) Die Frauenbeauftragte ist berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung und Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

(11) Die in dem Frauenreferat tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Frauenbeauftragten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.03.2010 bis 31.12.2021
§ 23a K-LGBG

Referat für Frauen und Gleichbehandlungsfragen

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Referat für Frauen und Gleichbehandlungsfragen - im Folgenden Frauenreferat - einzurichten seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Aufgaben des Frauenreferates sind:

1.

Beratung in allen Fragen, die die gesellschaftliche Stellung der Frauen betreffen;

2.

umfassende Vertretung der Interessen der Frauen;

3.

Vertretung der in § 1a Abs 1 genannten Personen, mit Ausnahme aus den Bereichen der Landeskrankenanstalten und der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach, in Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung;

4.

Erstattung von Vorschlägen für das Frauenförderungsprogramm (§ 28a);

5.

Erstattung von Vorschlägen bei allen Vorhaben, Maßnahmen und Programmen der Landesregierung, die Fragen nach Z 1 bis 3 betreffen;

6.

Öffentlichkeitsarbeit in den in Z 1 bis 3 genannten Angelegenheiten.

(3) Das Frauenreferat hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen in den in Abs 2 Z 3 genannten Angelegenheiten entgegenzunehmen, zu beantworten oder an die Gleichbehandlungskommission weiterzuleiten. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung und Frauenförderung ist dieser jedenfalls zu berichten, sofern dies von einer in Abs 2 Z 3 genannten Person verlangt wird. § 25 Abs 3 bis 5 gelten singemäß.

(4) Dem Frauenreferat sind alle Normentwürfe, die Fragen nach Abs 2 Z 1 bis 3 betreffen, im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Dem Frauenreferat sind die erforderlichen Räumlichkeiten mit entsprechender Einrichtung und entsprechenden Kanzleierfordernissen zur Verfügung zu stellen. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Frauenreferates und zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten sind dem Frauenreferat die entsprechenden Bediensteten, jedenfalls auch ein rechtskundiger Bediensteter der Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a) zur Verfügung zu stellen.

(6) Dem Frauenreferat dürfen nur die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben übertragen werden.

(7) Zur Leitung des Frauenreferates ist von der Landesregierung mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung eine Frauen- und Gleichbehandlungsbeauftragte - im Folgenden Frauenbeauftragte - zu bestellen. § 24 Abs 3, 4, 7 und 8 gelten sinngemäß.

(8) Die Frauenbeauftragte ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Frauenbeauftragten zu unterrichten. Die Frauenbeauftragte ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(10) Die Frauenbeauftragte ist berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung und Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

(11) Die in dem Frauenreferat tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Frauenbeauftragten.

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