§ 24 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 24 K-LGBG

Gleichbehandlungsbeauftragte

(1) Die Landesregierung hat einen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Vertretung der in § 1a Abs 1 genannten Personen in den Landeskrankenanstalten für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach hat für die in § 1a Abs 1 genannten Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu den Gemeinden Klagenfurt oder Villach stehen oder sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu den Gemeinden Klagenfurt oder Villach bewerben, jeweils einen Gleichbehandlungsbeauftragten für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. § 25 gilt sinngemäß. Darüber hinaus können die Gleichbehandlungsbeauftragten mit weiteren Aufgaben in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung betraut werden. Abs 4 gilt sinngemäß.

(3) Als Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes im Sinne des Abs 1 dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die Erfahrung in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten haben. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist von der Landesregierung für den Gleichbehandlungsbeauftragten im Sinne des Abs 1 ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihren Stellvertreter über.

(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten iSd. Abs. 1 und 2 sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(6) Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge zu gewähren.

(7) Vertreter des Dienstgebers im Sinne des § 2 Abs 3 dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(8) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, den Gleichbehandlungsbeauftragten und dem Frauenreferat die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.03.2010 bis 31.12.2021
§ 24 K-LGBG

Gleichbehandlungsbeauftragte

(1) Die Landesregierung hat einen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Vertretung der in § 1a Abs 1 genannten Personen in den Landeskrankenanstalten für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach hat für die in § 1a Abs 1 genannten Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu den Gemeinden Klagenfurt oder Villach stehen oder sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu den Gemeinden Klagenfurt oder Villach bewerben, jeweils einen Gleichbehandlungsbeauftragten für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. § 25 gilt sinngemäß. Darüber hinaus können die Gleichbehandlungsbeauftragten mit weiteren Aufgaben in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung betraut werden. Abs 4 gilt sinngemäß.

(3) Als Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes im Sinne des Abs 1 dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die Erfahrung in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten haben. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist von der Landesregierung für den Gleichbehandlungsbeauftragten im Sinne des Abs 1 ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihren Stellvertreter über.

(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten iSd. Abs. 1 und 2 sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(6) Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge zu gewähren.

(7) Vertreter des Dienstgebers im Sinne des § 2 Abs 3 dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(8) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, den Gleichbehandlungsbeauftragten und dem Frauenreferat die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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