§ 25a K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 25a K-LGBG

Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen - im Folgenden Arbeitsgruppe genannt - einzurichten seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

1.

die Frauenbeauftragte (§ 23a),

2.

die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 24 Abs 1 und 2),

3.

die Kontaktfrauen (§ 25b).

(3) Die Arbeitsgruppe hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(4) Neben dem Recht auf Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (§ 21 Abs 2 Z 5) obliegt es der Arbeitsgruppe,

1.

einen Informationsaustausch und gemeinsame Beratungen in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung durchzuführen,

2.

Vorschläge für Maßnahmen des Frauenförderungsprogrammes auszuarbeiten.

(5) § 22 Abs 1 bis 8 gelten sinngemäß. Die Arbeitsgruppe ist bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs 4 Z 1 und 2 von den Vertretern des Dienstgebers, soweit dies möglich und zulässig ist, zu unterstützen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2021
§ 25a K-LGBG

Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen - im Folgenden Arbeitsgruppe genannt - einzurichten seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

1.

die Frauenbeauftragte (§ 23a),

2.

die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 24 Abs 1 und 2),

3.

die Kontaktfrauen (§ 25b).

(3) Die Arbeitsgruppe hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(4) Neben dem Recht auf Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes (§ 21 Abs 2 Z 5) obliegt es der Arbeitsgruppe,

1.

einen Informationsaustausch und gemeinsame Beratungen in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung durchzuführen,

2.

Vorschläge für Maßnahmen des Frauenförderungsprogrammes auszuarbeiten.

(5) § 22 Abs 1 bis 8 gelten sinngemäß. Die Arbeitsgruppe ist bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs 4 Z 1 und 2 von den Vertretern des Dienstgebers, soweit dies möglich und zulässig ist, zu unterstützen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten