§ 25d K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 25d K-LGBG

Fortbildung

(1) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Landesregierung den in § 19a Abs. 2 Z 1 und 2 sowie den in § 33b Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 lit. a und b Kärntner Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2004, genannten Mitgliedern der Kommission, den Bediensteten der Geschäftsstelle der Kommission, den Bediensteten des Frauenreferats (§ 23a), dem Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 24 Abs. 1), den Kontaktfrauen (§ 25b) und den Gleichbehandlungsbeauftragen für Landeslehrer (§ 25c) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, insbesondere auf den Gebieten:

1.

Gleichbehandlung aus Gründen des Geschlechts und Frauenförderung,

2.

Gleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung,

3.

Dienstrecht und Personalwesen,

4.

Arbeits- und Sozialrecht,

5.

Reden und Verhandeln.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für das nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuständige Organ der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach im Hinblick auf Fortbildungsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten iSd. § 24 Abs. 2.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.03.2010 bis 31.12.2021
§ 25d K-LGBG

Fortbildung

(1) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Landesregierung den in § 19a Abs. 2 Z 1 und 2 sowie den in § 33b Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 lit. a und b Kärntner Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2004, genannten Mitgliedern der Kommission, den Bediensteten der Geschäftsstelle der Kommission, den Bediensteten des Frauenreferats (§ 23a), dem Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 24 Abs. 1), den Kontaktfrauen (§ 25b) und den Gleichbehandlungsbeauftragen für Landeslehrer (§ 25c) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, insbesondere auf den Gebieten:

1.

Gleichbehandlung aus Gründen des Geschlechts und Frauenförderung,

2.

Gleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung,

3.

Dienstrecht und Personalwesen,

4.

Arbeits- und Sozialrecht,

5.

Reden und Verhandeln.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für das nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuständige Organ der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach im Hinblick auf Fortbildungsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten iSd. § 24 Abs. 2.

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