§ 29 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 29

Übergangsbestimmungen

(1) Die Gleichbehandlungskommission ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt der Landesregierung einzurichten. Die Landesregierung, die Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gleichbehandlungsbeauftragten gemäß § 24 zu bestellen.

(2) Die Kommission hat der Landesregierung erstmals bis 1. März 1996 einen Bericht nach § 21 Abs 8 zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag bis 1. Mai 1996 vorzulegen.

(3) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission nimmt die Aufgaben der bisherigen Gleichbehandlungskommission nach den §§ 19, 20 und 21 K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2006§ 29 K-LGBG wahr, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibtseit 31.12.2021 weggefallen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Gleichbehandlungskommmission im Sinne des K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2006, gelten bis zum Ablauf der im Zeitpunkt dieses Gesetzes laufenden Funktionsperiode als bestellte Mitglieder des Senats I der Gleichbehandlungskommmission im Sin­ne des § 19a Abs. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes. Auf Grund dieses Gesetzes erforderliche Neubestellungen von Mitgliedern des Senates I der Gleichbehandlungskommission sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.

(4) Die Senate II und III der Gleichbehandlungskommission sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Die Mitglieder dieser Senate sind ebenfalls binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sowie deren Stellvertreter sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 08.03.2010 bis 31.12.2021
VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 29

Übergangsbestimmungen

(1) Die Gleichbehandlungskommission ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt der Landesregierung einzurichten. Die Landesregierung, die Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gleichbehandlungsbeauftragten gemäß § 24 zu bestellen.

(2) Die Kommission hat der Landesregierung erstmals bis 1. März 1996 einen Bericht nach § 21 Abs 8 zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag bis 1. Mai 1996 vorzulegen.

(3) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission nimmt die Aufgaben der bisherigen Gleichbehandlungskommission nach den §§ 19, 20 und 21 K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2006§ 29 K-LGBG wahr, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibtseit 31.12.2021 weggefallen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Gleichbehandlungskommmission im Sinne des K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2006, gelten bis zum Ablauf der im Zeitpunkt dieses Gesetzes laufenden Funktionsperiode als bestellte Mitglieder des Senats I der Gleichbehandlungskommmission im Sin­ne des § 19a Abs. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes. Auf Grund dieses Gesetzes erforderliche Neubestellungen von Mitgliedern des Senates I der Gleichbehandlungskommission sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.

(4) Die Senate II und III der Gleichbehandlungskommission sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Die Mitglieder dieser Senate sind ebenfalls binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sowie deren Stellvertreter sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen.

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