§ 7 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 7 K-SBV

Schulgebäude

(1) Die Größe des Schulgebäudes ist entsprechend der Entwicklung der Zahl der Schüler zu bemessen seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Das Grundrißsystem des Schulgebäudes hat darüber hinaus auf Erweiterungsmöglichkeiten und auf Veränderungen der Größe der Funktionsbereiche Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Verpflichtung, entsprechende Vorkehrungen für Gehbehinderte (Rollstuhlfahrer) vorzuschreiben, ergibt sich aus § 16 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1992 in Verbindung mit dem

16. Abschnitt der Kärntner Bauvorschriften.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 7 K-SBV

Schulgebäude

(1) Die Größe des Schulgebäudes ist entsprechend der Entwicklung der Zahl der Schüler zu bemessen seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Das Grundrißsystem des Schulgebäudes hat darüber hinaus auf Erweiterungsmöglichkeiten und auf Veränderungen der Größe der Funktionsbereiche Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Verpflichtung, entsprechende Vorkehrungen für Gehbehinderte (Rollstuhlfahrer) vorzuschreiben, ergibt sich aus § 16 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1992 in Verbindung mit dem

16. Abschnitt der Kärntner Bauvorschriften.

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