§ 8 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 8 K-SBV

Heizung

(1) Die Unterrichtsräume und die Turnhallen müssen so ausgestattet sein, daß sie auch bei extrem niedriger Außentemperatur während des Unterrichtes auf einer gleichmäßigen und der Gesundheit zuträglichen Temperatur gehalten werden können seit 28.02.2018 weggefallen. Die Raumlufttemperatur hat in Räumen für sitzende Tätigkeit mindestens 20 Grad C, in Räumen für physische Aktivitäten (Werkräume, Küchen) mindestens 17 Grad C zu betragen. Die Temperatur in Turnsälen hat mindestens 14 Grad C zu betragen.

(2) Die Beheizungsanlagen und die Heizkörper sind so einzurichten, daß eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Schüler vermieden wird.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 8 K-SBV

Heizung

(1) Die Unterrichtsräume und die Turnhallen müssen so ausgestattet sein, daß sie auch bei extrem niedriger Außentemperatur während des Unterrichtes auf einer gleichmäßigen und der Gesundheit zuträglichen Temperatur gehalten werden können seit 28.02.2018 weggefallen. Die Raumlufttemperatur hat in Räumen für sitzende Tätigkeit mindestens 20 Grad C, in Räumen für physische Aktivitäten (Werkräume, Küchen) mindestens 17 Grad C zu betragen. Die Temperatur in Turnsälen hat mindestens 14 Grad C zu betragen.

(2) Die Beheizungsanlagen und die Heizkörper sind so einzurichten, daß eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Schüler vermieden wird.

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