§ 9 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 9 K-SBV

Anordnung der Unterrichtsräume und Nebenräume

(1) Unterrichtsräume sind so anzuordnen, daß sie unmittelbar von Gängen, Hallen oder ähnlichen Verkehrsflächen zugänglich sind seit 28.02.2018 weggefallen. Bei Anordnung von Unterrichtsräumen in Sonderschulen ist insbesondere auf die Behinderung der Schüler Bedacht zu nehmen.

(2) Den Turnsälen sind Geräteräume, Umkleideräume, Duschräume und ein Turnlehrerzimmer, das auch als Arztzimmer verwendet werden kann, zuzuordnen.

(3) Wasch- und Duschräume sind über Umkleideräume zugänglich zu machen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 9 K-SBV

Anordnung der Unterrichtsräume und Nebenräume

(1) Unterrichtsräume sind so anzuordnen, daß sie unmittelbar von Gängen, Hallen oder ähnlichen Verkehrsflächen zugänglich sind seit 28.02.2018 weggefallen. Bei Anordnung von Unterrichtsräumen in Sonderschulen ist insbesondere auf die Behinderung der Schüler Bedacht zu nehmen.

(2) Den Turnsälen sind Geräteräume, Umkleideräume, Duschräume und ein Turnlehrerzimmer, das auch als Arztzimmer verwendet werden kann, zuzuordnen.

(3) Wasch- und Duschräume sind über Umkleideräume zugänglich zu machen.

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