§ 12 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 12 K-SBV

Größe der Unterrichtsräume

(1) Die Größe der Unterrichtsräume ist der Zahl und dem Alter der Schüler sowie den besonderen Erfordernissen der Schulart entsprechend zu bemessen seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die Größe der Klassenräume ist so zu bemessen, daß sie eine Bodenfläche von mindestens 55 und höchstens 65 m2 aufweisen. Die Mindesthöhe von Klassenräumen hat 3 m zu betragen.

(3) Die Größe der Fachräume und der Gruppenräume ist entsprechend ihrem Verwendungszweck zu bemessen.

(4) In Volks- und Sonderschulen hat der Turnsaal mindestens 18 m lang und 10 m breit zu sein (Kleinhalle). Die Höhe eines solchen Turnsaales hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 30 m2 aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume und ein Waschraum im Turnbereich sind in einer Größe von 10 bis 15 m2 vorzusehen. Das auch als Arztraum verwendete Turnlehrerzimmer ist in einer Größe von 12 bis 15 m2 vorzusehen.

(5) In Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen hat der Turnsaal mindestens 27 m lang und 15 m breit zu sein (Normalhalle). Die Höhe eines solchen Turnsaales hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 45 m2 aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume und der Waschraum im Turnbereich sind in einer Größe von 15 bis 20 m2 vorzusehen. Das auch als Arztraum verwendete Turnlehrerzimmer ist in einer Größe von 12 bis 15 m2 vorzusehen.

(6) Bei Schulen mit zu erwartender geringer Schülerzahl verringern sich die in Abs 2 bis Abs 5 festgesetzten Mindestgrößen der Unterrichtsräume in der Weise, daß die jeweiligen Mindestausmaße der Bodenflächen um höchstens 40 v.H. unterschritten werden dürfen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 12 K-SBV

Größe der Unterrichtsräume

(1) Die Größe der Unterrichtsräume ist der Zahl und dem Alter der Schüler sowie den besonderen Erfordernissen der Schulart entsprechend zu bemessen seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die Größe der Klassenräume ist so zu bemessen, daß sie eine Bodenfläche von mindestens 55 und höchstens 65 m2 aufweisen. Die Mindesthöhe von Klassenräumen hat 3 m zu betragen.

(3) Die Größe der Fachräume und der Gruppenräume ist entsprechend ihrem Verwendungszweck zu bemessen.

(4) In Volks- und Sonderschulen hat der Turnsaal mindestens 18 m lang und 10 m breit zu sein (Kleinhalle). Die Höhe eines solchen Turnsaales hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 30 m2 aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume und ein Waschraum im Turnbereich sind in einer Größe von 10 bis 15 m2 vorzusehen. Das auch als Arztraum verwendete Turnlehrerzimmer ist in einer Größe von 12 bis 15 m2 vorzusehen.

(5) In Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen hat der Turnsaal mindestens 27 m lang und 15 m breit zu sein (Normalhalle). Die Höhe eines solchen Turnsaales hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 45 m2 aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume und der Waschraum im Turnbereich sind in einer Größe von 15 bis 20 m2 vorzusehen. Das auch als Arztraum verwendete Turnlehrerzimmer ist in einer Größe von 12 bis 15 m2 vorzusehen.

(6) Bei Schulen mit zu erwartender geringer Schülerzahl verringern sich die in Abs 2 bis Abs 5 festgesetzten Mindestgrößen der Unterrichtsräume in der Weise, daß die jeweiligen Mindestausmaße der Bodenflächen um höchstens 40 v.H. unterschritten werden dürfen.

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