§ 13 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 13 K-SBV

Größe der Pausenräume

Die Gesamtfläche der Pausenräume ist entsprechend der Zahl der Schüler so zu bemessen, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Schule steht seit 28.02.2018 weggefallen. Gangflächen mit einer das Mindestausmaß übersteigenden Breite sind in die Gesamtfläche der Pausenräume miteinzubeziehen, wenn sie mit diesen in Verbindung stehen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 13 K-SBV

Größe der Pausenräume

Die Gesamtfläche der Pausenräume ist entsprechend der Zahl der Schüler so zu bemessen, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Schule steht seit 28.02.2018 weggefallen. Gangflächen mit einer das Mindestausmaß übersteigenden Breite sind in die Gesamtfläche der Pausenräume miteinzubeziehen, wenn sie mit diesen in Verbindung stehen.

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