§ 17 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 17 K-SBV

Einrichtung der Turnbereiche

(1) Bei der Einrichtung der Turnsäle mit Geräten ist auf das Alter und die Sicherheit der Schüler Bedacht zu nehmen seit 28.02.2018 weggefallen. Die Geräte sind so anzubringen, daß eine gefahrlose Benützung gewährleistet ist. Es sind Vorrichtungen anzubringen, die ein Herabhängen der Geräte verhindern.

(2) In zugeordneten Geräteräumen sind entsprechende Schränke für Kleingeräte und Regale vorzusehen.

(3) Turnlehrerzimmer sind jedenfalls mit einer Liege, mit einer Waage und einer Meßlatte auszustatten.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 17 K-SBV

Einrichtung der Turnbereiche

(1) Bei der Einrichtung der Turnsäle mit Geräten ist auf das Alter und die Sicherheit der Schüler Bedacht zu nehmen seit 28.02.2018 weggefallen. Die Geräte sind so anzubringen, daß eine gefahrlose Benützung gewährleistet ist. Es sind Vorrichtungen anzubringen, die ein Herabhängen der Geräte verhindern.

(2) In zugeordneten Geräteräumen sind entsprechende Schränke für Kleingeräte und Regale vorzusehen.

(3) Turnlehrerzimmer sind jedenfalls mit einer Liege, mit einer Waage und einer Meßlatte auszustatten.

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