§ 6 K-TSFG § 6

Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat bis 1. Februar den beitragspflichtigen Tierbesitzern den bei der letzten Viehzählung festgestellten Bestand an Tieren nach § 5 Abs. 1 lit. a bis lit. d getrennt nach Tierarten mit der Aufforderung zur allfälligen Meldung von Änderungen des Tierbestandes binnen vier Wochen bekannt zu geben.

(1a) Der Bürgermeister hat bis 15. März eine Beitragsliste zu erstellen; dabei ist von den bei der letzten Viehzählung festgestellten Tierbeständen, gegebenenfalls von den aufgrund der eingegangenen Meldungen der Tierbesitzer hinsichtlich allfälliger Änderungen des Tierbestandes (§ 5 Abs. 4) berichtigten Tierbeständen, sofern nicht begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß die gemeldeten Änderungen unzutreffend sind, auszugehen. Aus der Beitragsliste haben die Namen und Anschriften der beitragspflichtigen Tierbesitzer und die festgestellten Tierbestände getrennt nach Tierarten ersichtlich zu sein. Die Beitragsliste hat der Bürgermeister in der Folge der Berechnung der Beitragsschuld der Tierbesitzer (Abs. 2 erster Satz) zugrunde zu legen.

(2) Nach der Kundmachung der festgesetzten Tierseuchenfondsbeitragssätze im Landesgesetzblatt (§ 4 Abs. 2) hat der Bürgermeister die Beitragsschuld der beitragspflichtigen Tierbesitzer zu berechnen und in die Beitragsliste (Abs. 1) einzusetzen. Diese ist sodann durch vier Wochen in

einem allgemein zugänglichen Amtsraum der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Beifügen kundzumachen, daß jeder in der Beitragsliste Eingetragene innerhalb der vierwöchentlichen Auflagefrist beim Gemeindeamt (Magistrat) durch Einspruch die bescheidmäßige Festsetzung begehren kann.

(3) Gleichzeitig mit der Auflegung der Beitragsliste sind den Tierbesitzern ihre Tierseuchenfondsbeiträge schriftlich mit dem Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit und die Einspruchsfrist (§ 6 Abs. 2) bekanntzugeben.

(4) Über die in der Auflagefrist eingebrachten Einsprüche entscheidet der Bürgermeister. Gegen diese Entscheidung steht die binnen zwei Wochen nach Zustellung beim

Gemeindeamt (Magistrat) einzubringende Berufung offen, über die die Landesregierung endgültig entscheidet.

(5) Nach Ablauf der Auflagefrist, gegebenenfalls nach Rechtskraft der Rechtsmittelentscheidungen (Abs. 4)Entscheidungen über Einsprüche, hat der Bürgermeister von den Tierbesitzern die sich aus der Beitragsliste ergebendenergebenen Tierseuchenfondsbeiträge einzuheben. Die eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge hat der Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v. H. der Beitragssumme an den Fonds zu überweisen.

(6) Rückständige Beiträge können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

(7) Nach der Einhebung und Überweisung der Tierseuchenfondsbeiträge (Abs. 5) hat der Bürgermeister im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde die Beitragsliste der Landesregierung zu übermitteln und über das Ergebnis der Einhebung zu berichten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.07.1995 bis 31.12.2013

(1) Der Bürgermeister hat bis 1. Februar den beitragspflichtigen Tierbesitzern den bei der letzten Viehzählung festgestellten Bestand an Tieren nach § 5 Abs. 1 lit. a bis lit. d getrennt nach Tierarten mit der Aufforderung zur allfälligen Meldung von Änderungen des Tierbestandes binnen vier Wochen bekannt zu geben.

(1a) Der Bürgermeister hat bis 15. März eine Beitragsliste zu erstellen; dabei ist von den bei der letzten Viehzählung festgestellten Tierbeständen, gegebenenfalls von den aufgrund der eingegangenen Meldungen der Tierbesitzer hinsichtlich allfälliger Änderungen des Tierbestandes (§ 5 Abs. 4) berichtigten Tierbeständen, sofern nicht begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß die gemeldeten Änderungen unzutreffend sind, auszugehen. Aus der Beitragsliste haben die Namen und Anschriften der beitragspflichtigen Tierbesitzer und die festgestellten Tierbestände getrennt nach Tierarten ersichtlich zu sein. Die Beitragsliste hat der Bürgermeister in der Folge der Berechnung der Beitragsschuld der Tierbesitzer (Abs. 2 erster Satz) zugrunde zu legen.

(2) Nach der Kundmachung der festgesetzten Tierseuchenfondsbeitragssätze im Landesgesetzblatt (§ 4 Abs. 2) hat der Bürgermeister die Beitragsschuld der beitragspflichtigen Tierbesitzer zu berechnen und in die Beitragsliste (Abs. 1) einzusetzen. Diese ist sodann durch vier Wochen in

einem allgemein zugänglichen Amtsraum der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Beifügen kundzumachen, daß jeder in der Beitragsliste Eingetragene innerhalb der vierwöchentlichen Auflagefrist beim Gemeindeamt (Magistrat) durch Einspruch die bescheidmäßige Festsetzung begehren kann.

(3) Gleichzeitig mit der Auflegung der Beitragsliste sind den Tierbesitzern ihre Tierseuchenfondsbeiträge schriftlich mit dem Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit und die Einspruchsfrist (§ 6 Abs. 2) bekanntzugeben.

(4) Über die in der Auflagefrist eingebrachten Einsprüche entscheidet der Bürgermeister. Gegen diese Entscheidung steht die binnen zwei Wochen nach Zustellung beim

Gemeindeamt (Magistrat) einzubringende Berufung offen, über die die Landesregierung endgültig entscheidet.

(5) Nach Ablauf der Auflagefrist, gegebenenfalls nach Rechtskraft der Rechtsmittelentscheidungen (Abs. 4)Entscheidungen über Einsprüche, hat der Bürgermeister von den Tierbesitzern die sich aus der Beitragsliste ergebendenergebenen Tierseuchenfondsbeiträge einzuheben. Die eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge hat der Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v. H. der Beitragssumme an den Fonds zu überweisen.

(6) Rückständige Beiträge können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

(7) Nach der Einhebung und Überweisung der Tierseuchenfondsbeiträge (Abs. 5) hat der Bürgermeister im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde die Beitragsliste der Landesregierung zu übermitteln und über das Ergebnis der Einhebung zu berichten.

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