§ 1 K-PD 1994 (weggefallen)

Pensionssicherungsbeitrag nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2021 bis 31.12.9999
§ 1

Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird mit 1,50 Prozent festgesetzt§ 1 K-PD 1994 seit 01.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2021

In Kraft vom 01.01.1996 bis 01.06.2021
§ 1

Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird mit 1,50 Prozent festgesetzt§ 1 K-PD 1994 seit 01.06.2021 weggefallen.

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