§ 2 K-PD 1994 (weggefallen)

Pensionssicherungsbeitrag nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2021 bis 31.12.9999
§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1§ 2 K-PD 1994 seit 01.06.2021 weggefallen. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung

tritt die Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 1995, LGBl Nr 116/1995, betreffend die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages außer Kraft.

Stand vor dem 01.06.2021

In Kraft vom 01.01.1996 bis 01.06.2021
§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1§ 2 K-PD 1994 seit 01.06.2021 weggefallen. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung

tritt die Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 1995, LGBl Nr 116/1995, betreffend die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages außer Kraft.

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