§ 9 Oö. GG 2001 § 9

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten ab dem Tag, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im SinnKarenzurlaube während des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetztaufrechten Dienstverhältnisses werden:

a)

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

b)

die sonstigen Zeiten, soweit sie nicht nach Abs. 5 oder 5a zur Gänze vorangesetzt werden und soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

1.

die Zeit, die in einer Beschäftigung entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder der Akademie der Bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;

2.

die Zeit der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes;

3.

die Zeit, in der der Landesbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% gehabt hat;

4.

die Zeit

a)

des Unterrichtspraktikums im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b)

der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c)

der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d)

der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia des VBG,

e)

einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitsmarktservicegesetzes anzuwenden waren,

f)

in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der Bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist,

g)

in einem Lehrverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft,

h)

des Verwaltungspraktikums nach §§ 72a bis 72c Oö. LVBG,

i)

einer Tätigkeit als Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterin (in Ausbildung) oder als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;

5.

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für eine Landesbedienstete oder einen Landesbediensteten als spezifische Verwendungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Entlohnungs-, Verwendungs- oder Funktionsgruppe hinaus für die Verwendung vorgeschrieben ist, in die die bzw. der Landesbedienstete aufgenommen wird;

6.

bei Landesbediensteten, die für eine Verwendung aufgenommen werden, für die ein entsprechendes Studium erforderlich ist, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a)

an einer höheren Schule oder

b)

- solang der Landesbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Landesbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7.

bei Landesbediensteten, die für eine Verwendung aufgenommen werden, für die ein entsprechendes Studium erforderlich ist, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt;

8.

die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer Universität (Wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für eine Verwendung erforderlich gewesen ist,

a)

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

b)

bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

c)

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

d)

bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind und bei Studien, auf die die nach dem AHStG erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer; hat die oder der Landesbedienstete nach dem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das AHStG anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, und

aa)

war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das AHStG anzuwenden oder

bb)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen;

e)

bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung auf Grund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich auf Grund der lit. a bis d ergeben würde;

f)

bei Studien, auf die die lit. a bis lit. e nicht zutreffen, bis zu folgendem Höchstausmaß, wobei zum Studium auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit zählt:

aa)

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

bb)

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

cc)

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

dd)

fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

ee)

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen;

hat der Landesbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das AHStG anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in den sublit. aa bis ee vorgesehene Höchstausmaß;

9.

die Zeiten, die gemäß Z 1 bis Z 8 zur Gänze anzurechnen sind, auch dann, wenn diese Zeiten von Staatsangehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in entsprechenden Einrichtungen eines dieser Staaten zurückgelegt wurden.

(Anm: LGBl.Nr. 106/2003, 56/2007, 121/2014)

(3) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat auf das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des StudiumsBesoldungsdienstalter zur Hälfte angerechnet, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(4) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einreihungsvoraussetzungen für gleichartig eingestufte Landesbedienstete lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.

(5) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, die vom Abs. 2 nicht erfasst sind und in denen der Landesbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium oder eine sonstige besondere Ausbildung absolviert hat, können soweit zur Gänze berücksichtigt werden, alsKarenzurlaub

1.

die Tätigkeit, das Studium oder die sonstige besondere Ausbildung für die erfolgreiche Verwendung des Landesbediensteten von besonderer Bedeutung ist oderzur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehört,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes,

2.

sonstige öffentliche Interessen an der Berücksichtigung bestehenzur Betreuung eines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen gemäß § 83 Oö. LBG, insbesondere das Interesse an der Deckung des Bedarfs an beruflich geeigneten Landesbediensteten.

Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Landesbediensteter für die Vorrückung zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Landesbedienstete nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.

3.

im dienstlichen Interesse

gewährt worden ist.

(5a) Sonstige Zeiten, die längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Tag im Sinn des Abs. 1 sowie Abs. 8 zurückgelegt wurden und nicht von Abs. 2 erfasst sind, können zur Gänze angerechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

(6) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Landesbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionszahlungen erworben und diese nicht dem Dienstgeber abgetreten hat;
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzen nach dem MSchG oder VKG nicht und auf Karenzurlaube nach § 48 Oö. LVBG bzw. § 82 Oö. LBG oder nach gleichartigen Vorschriften, die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes oder
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landesbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlussgründe nach diesem Absatz vorliegen;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002LGBl.Nr. 87/2016, 49/2005)

(7) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Dienstgeber Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 6 Z 2 und 3 gewähren.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 6, 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen. Der Tag im Sinn des Abs. 1, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, kann um die Anzahl jener Kalendertage vorverlegt werden, die zwischen der Vollendung des für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 maßgeblichen Lebensjahres und dem tatsächlichen Beginn der Schulpflicht liegen. Bei der Berechnung der Vorverlegung sind jene Tage, um die die Aufnahme in die erste Schulstufe infolge vorzeitiger Aufnahme in die Volksschule früher erfolgt ist, jedenfalls nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 100/2011)

(9) Der Vorrückungsstichtag ist bei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt werden. Der Vorrückungsstichtag für den Beamten ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

(10) Wird einem Landesbediensteten eine Verwendung zugewiesen, für die gemäß Abs. 2 Z 6, 7 und 8 ein Studium erforderlich ist, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Einreihung insoweit zu verbessern, als sich durch die Anrechnung des Studiums oder der Ausbildung eine Verbesserung für seine neue Funktionslaufbahn ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 6, 7 und 8 anzuwenden. Dies gilt nicht im Fall von § 27.

(11) Wurde ein früheres Landesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Anstalt, des Betriebs, des Betriebsteils oder der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Land beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Anstalt, demselben Betrieb, demselben Betriebsteil oder derselben Einrichtung Dienst versehen, ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zum Land Oberösterreich zu behandeln. Die Zeit ist zur Gänze wie eine Dienstzeit zum Land Oberösterreich zu behandeln, wenn die Ausgliederung im Sinn eines Betriebsübergangs rückgängig gemacht wird.

(12) Eine Berücksichtigung nach Abs. 11 ist ausgeschlossen, wenn

1.

dem Vertragsbediensteten aus Anlass der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Landesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Landesdienstverhältnisses entschieden hat oder

2.

der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Landesdienst eine Abfertigung gemäß § 56 oder § 72 Oö. LVBG erhalten und diese dem Land nicht zurückgezahlt hat.

(Anm: LGBl.Nr. 101/2003)

(13) Abweichend von Abs. 1 bis 10 ist ein bereits in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich festgesetzter Vorrückungsstichtag bei der Pragmatisierung des Beamten als Vorrückungsstichtag im Sinn der Abs. 1 bis 10 zu übernehmen, sofern der Beamte nicht mit dem Ansuchen um Pragmatisierung eine Neufestsetzung beantragt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten ab dem Tag, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im SinnKarenzurlaube während des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetztaufrechten Dienstverhältnisses werden:

a)

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

b)

die sonstigen Zeiten, soweit sie nicht nach Abs. 5 oder 5a zur Gänze vorangesetzt werden und soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

1.

die Zeit, die in einer Beschäftigung entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder der Akademie der Bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;

2.

die Zeit der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes;

3.

die Zeit, in der der Landesbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% gehabt hat;

4.

die Zeit

a)

des Unterrichtspraktikums im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b)

der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c)

der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d)

der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia des VBG,

e)

einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitsmarktservicegesetzes anzuwenden waren,

f)

in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der Bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist,

g)

in einem Lehrverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft,

h)

des Verwaltungspraktikums nach §§ 72a bis 72c Oö. LVBG,

i)

einer Tätigkeit als Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterin (in Ausbildung) oder als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;

5.

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für eine Landesbedienstete oder einen Landesbediensteten als spezifische Verwendungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Entlohnungs-, Verwendungs- oder Funktionsgruppe hinaus für die Verwendung vorgeschrieben ist, in die die bzw. der Landesbedienstete aufgenommen wird;

6.

bei Landesbediensteten, die für eine Verwendung aufgenommen werden, für die ein entsprechendes Studium erforderlich ist, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a)

an einer höheren Schule oder

b)

- solang der Landesbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Landesbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7.

bei Landesbediensteten, die für eine Verwendung aufgenommen werden, für die ein entsprechendes Studium erforderlich ist, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt;

8.

die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer Universität (Wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für eine Verwendung erforderlich gewesen ist,

a)

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

b)

bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

c)

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

d)

bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind und bei Studien, auf die die nach dem AHStG erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer; hat die oder der Landesbedienstete nach dem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das AHStG anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, und

aa)

war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das AHStG anzuwenden oder

bb)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen;

e)

bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung auf Grund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich auf Grund der lit. a bis d ergeben würde;

f)

bei Studien, auf die die lit. a bis lit. e nicht zutreffen, bis zu folgendem Höchstausmaß, wobei zum Studium auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit zählt:

aa)

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

bb)

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

cc)

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

dd)

fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

ee)

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen;

hat der Landesbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das AHStG anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in den sublit. aa bis ee vorgesehene Höchstausmaß;

9.

die Zeiten, die gemäß Z 1 bis Z 8 zur Gänze anzurechnen sind, auch dann, wenn diese Zeiten von Staatsangehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in entsprechenden Einrichtungen eines dieser Staaten zurückgelegt wurden.

(Anm: LGBl.Nr. 106/2003, 56/2007, 121/2014)

(3) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat auf das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des StudiumsBesoldungsdienstalter zur Hälfte angerechnet, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(4) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einreihungsvoraussetzungen für gleichartig eingestufte Landesbedienstete lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.

(5) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, die vom Abs. 2 nicht erfasst sind und in denen der Landesbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium oder eine sonstige besondere Ausbildung absolviert hat, können soweit zur Gänze berücksichtigt werden, alsKarenzurlaub

1.

die Tätigkeit, das Studium oder die sonstige besondere Ausbildung für die erfolgreiche Verwendung des Landesbediensteten von besonderer Bedeutung ist oderzur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehört,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes,

2.

sonstige öffentliche Interessen an der Berücksichtigung bestehenzur Betreuung eines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen gemäß § 83 Oö. LBG, insbesondere das Interesse an der Deckung des Bedarfs an beruflich geeigneten Landesbediensteten.

Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Landesbediensteter für die Vorrückung zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Landesbedienstete nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.

3.

im dienstlichen Interesse

gewährt worden ist.

(5a) Sonstige Zeiten, die längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Tag im Sinn des Abs. 1 sowie Abs. 8 zurückgelegt wurden und nicht von Abs. 2 erfasst sind, können zur Gänze angerechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

(6) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Landesbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionszahlungen erworben und diese nicht dem Dienstgeber abgetreten hat;
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzen nach dem MSchG oder VKG nicht und auf Karenzurlaube nach § 48 Oö. LVBG bzw. § 82 Oö. LBG oder nach gleichartigen Vorschriften, die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes oder
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landesbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlussgründe nach diesem Absatz vorliegen;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002LGBl.Nr. 87/2016, 49/2005)

(7) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Dienstgeber Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 6 Z 2 und 3 gewähren.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 6, 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen. Der Tag im Sinn des Abs. 1, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, kann um die Anzahl jener Kalendertage vorverlegt werden, die zwischen der Vollendung des für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 maßgeblichen Lebensjahres und dem tatsächlichen Beginn der Schulpflicht liegen. Bei der Berechnung der Vorverlegung sind jene Tage, um die die Aufnahme in die erste Schulstufe infolge vorzeitiger Aufnahme in die Volksschule früher erfolgt ist, jedenfalls nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 100/2011)

(9) Der Vorrückungsstichtag ist bei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt werden. Der Vorrückungsstichtag für den Beamten ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

(10) Wird einem Landesbediensteten eine Verwendung zugewiesen, für die gemäß Abs. 2 Z 6, 7 und 8 ein Studium erforderlich ist, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Einreihung insoweit zu verbessern, als sich durch die Anrechnung des Studiums oder der Ausbildung eine Verbesserung für seine neue Funktionslaufbahn ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 6, 7 und 8 anzuwenden. Dies gilt nicht im Fall von § 27.

(11) Wurde ein früheres Landesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Anstalt, des Betriebs, des Betriebsteils oder der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Land beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Anstalt, demselben Betrieb, demselben Betriebsteil oder derselben Einrichtung Dienst versehen, ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zum Land Oberösterreich zu behandeln. Die Zeit ist zur Gänze wie eine Dienstzeit zum Land Oberösterreich zu behandeln, wenn die Ausgliederung im Sinn eines Betriebsübergangs rückgängig gemacht wird.

(12) Eine Berücksichtigung nach Abs. 11 ist ausgeschlossen, wenn

1.

dem Vertragsbediensteten aus Anlass der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Landesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Landesdienstverhältnisses entschieden hat oder

2.

der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Landesdienst eine Abfertigung gemäß § 56 oder § 72 Oö. LVBG erhalten und diese dem Land nicht zurückgezahlt hat.

(Anm: LGBl.Nr. 101/2003)

(13) Abweichend von Abs. 1 bis 10 ist ein bereits in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich festgesetzter Vorrückungsstichtag bei der Pragmatisierung des Beamten als Vorrückungsstichtag im Sinn der Abs. 1 bis 10 zu übernehmen, sofern der Beamte nicht mit dem Ansuchen um Pragmatisierung eine Neufestsetzung beantragt.

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