§ 9 K-TBWG Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte

Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Totalisateure und BuchmacherDie Wettunternehmer sind verpflichtet, die BetriebsstätteBetriebsstätten durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung muss den Namen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und die Angabe des Gegenstandes der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift enthalten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2016

Totalisateure und BuchmacherDie Wettunternehmer sind verpflichtet, die BetriebsstätteBetriebsstätten durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung muss den Namen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und die Angabe des Gegenstandes der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift enthalten.

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