§ 9a K-TBWG

Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Wettterminals im Sinne dieses Gesetzes sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen. Hingegen ist ein Eingabegerät eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle im Sinne des ersten Satzes, die dem Wettkunden keinen unmittelbaren Abschluss der Wette ermöglicht.

(2) Wettterminals dürfen nur von Inhabern einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 am jeweils bewilligten festen Standort gemäß § 2 Abs. 1 lit. b aufgestellt und betrieben werden.

(3) Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 4 erforderlichen Belege sowie gegebenenfalls eine Bestätigung der Kreditwürdigkeit gemäß § 5 anzuschließen.

(4) Wettterminals dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass sie

1.

ausschließlich die Teilnahme an Wetten ermöglichen,

2.

keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,

3.

über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als den Wettterminal selbst ermöglichen,

4.

mit einer Seriennummer ausgestattet sind,

5.

gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind und

6.

in der Zeit von 2 Uhr bis 8 Uhr keine Teilnahme an einer Wette ermöglichen.

Die Einhaltung der Bestimmungen der Z 1 bis 6 ist in der Anzeige gemäß Abs. 3 durch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eines Abkommens im Rahmen der Europäischen Integration diesem gleichzuhaltenden Person oder Einrichtung nachzuweisen.

(4a) Die Voraussetzung des Abs. 4 Z 6 ist nur dann erfüllt, wenn der Wettterminal ausgeschaltet ist.

(5) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige gemäß Abs. 3 keine Untersagung der Aufstellung oder eine Mitteilung der Landesregierung, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, gilt die Genehmigung zur Aufstellung von Gesetzes wegen als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn eine fristgerechte rechtswirksame Zustellung der Untersagung der Aufstellung aufgrund von Umständen, die der Antragsteller zu vertreten hat, nicht bewirkt werden kann. § 10 ist anzuwenden. Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Stand vor dem 16.12.2019

In Kraft vom 01.01.2018 bis 16.12.2019

(1) Wettterminals im Sinne dieses Gesetzes sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen. Hingegen ist ein Eingabegerät eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle im Sinne des ersten Satzes, die dem Wettkunden keinen unmittelbaren Abschluss der Wette ermöglicht.

(2) Wettterminals dürfen nur von Inhabern einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 am jeweils bewilligten festen Standort gemäß § 2 Abs. 1 lit. b aufgestellt und betrieben werden.

(3) Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 4 erforderlichen Belege sowie gegebenenfalls eine Bestätigung der Kreditwürdigkeit gemäß § 5 anzuschließen.

(4) Wettterminals dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass sie

1.

ausschließlich die Teilnahme an Wetten ermöglichen,

2.

keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,

3.

über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als den Wettterminal selbst ermöglichen,

4.

mit einer Seriennummer ausgestattet sind,

5.

gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind und

6.

in der Zeit von 2 Uhr bis 8 Uhr keine Teilnahme an einer Wette ermöglichen.

Die Einhaltung der Bestimmungen der Z 1 bis 6 ist in der Anzeige gemäß Abs. 3 durch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eines Abkommens im Rahmen der Europäischen Integration diesem gleichzuhaltenden Person oder Einrichtung nachzuweisen.

(4a) Die Voraussetzung des Abs. 4 Z 6 ist nur dann erfüllt, wenn der Wettterminal ausgeschaltet ist.

(5) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige gemäß Abs. 3 keine Untersagung der Aufstellung oder eine Mitteilung der Landesregierung, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, gilt die Genehmigung zur Aufstellung von Gesetzes wegen als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn eine fristgerechte rechtswirksame Zustellung der Untersagung der Aufstellung aufgrund von Umständen, die der Antragsteller zu vertreten hat, nicht bewirkt werden kann. § 10 ist anzuwenden. Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

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