§ 14 Oö. GG 2001 § 14

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Monatsbezug des Beamten ist als Folge einer Suspendierung auf zwei Drittel oder auf das von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) festgesetzte Ausmaß für die Dauer der Suspendierung zu kürzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch geendet, ist die Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der Beamte während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(3) Im Fall der Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße nach § 115 Abs. 1 Z 2 Oö. LBG kann die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zur Vermeidung unbilliger Härten die gänzliche oder teilweise Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs anordnen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2013

(1) Der Monatsbezug des Beamten ist als Folge einer Suspendierung auf zwei Drittel oder auf das von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) festgesetzte Ausmaß für die Dauer der Suspendierung zu kürzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch geendet, ist die Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der Beamte während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(3) Im Fall der Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße nach § 115 Abs. 1 Z 2 Oö. LBG kann die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zur Vermeidung unbilliger Härten die gänzliche oder teilweise Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs anordnen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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