§ 11 K-TBWG Anwendung von Bestimmungen der Gewerbeordnung

Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderesAbweichendes bestimmt istwird, finden folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194BGBl. Nr. 194/1994, soweit sie sich auf bewilligungspflichtige gebundenereglementierte Gewerbe beziehen, für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateursals Wettunternehmer Anwendung:

a)

hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 8 bis 14 GewO 1994;

b)

hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit (Geschäftsführer, Pächter, Fortbetriebsrechte) die Bestimmungen der §§ 38 bis 45 GewO 1994;

c)

hinsichtlich der Endigung und des Ruhens der Bewilligung die Bestimmungen der §§ 85 bis 93 GewO 1994.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

a)

an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und

b)

die für die Vollziehung dieser Bestimmungen zuständige Behörde

die Landesregierung ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.2016

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderesAbweichendes bestimmt istwird, finden folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194BGBl. Nr. 194/1994, soweit sie sich auf bewilligungspflichtige gebundenereglementierte Gewerbe beziehen, für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateursals Wettunternehmer Anwendung:

a)

hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 8 bis 14 GewO 1994;

b)

hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit (Geschäftsführer, Pächter, Fortbetriebsrechte) die Bestimmungen der §§ 38 bis 45 GewO 1994;

c)

hinsichtlich der Endigung und des Ruhens der Bewilligung die Bestimmungen der §§ 85 bis 93 GewO 1994.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

a)

an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und

b)

die für die Vollziehung dieser Bestimmungen zuständige Behörde

die Landesregierung ist.

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