§ 21 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 21

Einreihung durch Verordnung

(1) Verwendungen, die eine Gruppe von Landesbediensteten betreffen, sind unter Anwendung der im § 22 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung in eine Funktionslaufbahn einzureihen. Der Landesamtsdirektor ist in die Funktionslaufbahn LD 1 einzureihen.

(2) Unter einer Gruppe wird eine Mehrzahl von Landesbediensteten verstanden, deren Verwendungen gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen.

(3) Entstehen neue Gruppen von Landesbediensteten oder ändern sich bestehende Aufgaben, ist die Verordnung anzupassen. Wird durch eine Verordnungsänderung eine Gruppe von Landesbediensteten in eine niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht, gilt § 26 Abs. 2 und 3bis 4 sinngemäß. Diese Verordnungen dürfen zu Gunsten von Landesbediensteten auch rückwirkend erlassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.09.2009

§ 21

Einreihung durch Verordnung

(1) Verwendungen, die eine Gruppe von Landesbediensteten betreffen, sind unter Anwendung der im § 22 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung in eine Funktionslaufbahn einzureihen. Der Landesamtsdirektor ist in die Funktionslaufbahn LD 1 einzureihen.

(2) Unter einer Gruppe wird eine Mehrzahl von Landesbediensteten verstanden, deren Verwendungen gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen.

(3) Entstehen neue Gruppen von Landesbediensteten oder ändern sich bestehende Aufgaben, ist die Verordnung anzupassen. Wird durch eine Verordnungsänderung eine Gruppe von Landesbediensteten in eine niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht, gilt § 26 Abs. 2 und 3bis 4 sinngemäß. Diese Verordnungen dürfen zu Gunsten von Landesbediensteten auch rückwirkend erlassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

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