§ 5 K-LTGO Sitz und Stimme

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages (Art. 25 Abs. 2 K-LVG).

(2) Im Landtag hat jedes Mitglied des Landtages solange Sitz und Stimme, als sein Mandat nicht geendet hat.

(3) Jedes Mitglied des Landtages hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag dem Landtagsamt zu übergeben. Auf sein Verlangen ist ihm gegen Beibringung seines Lichtbildes eine vom Präsidenten des Landtags gefertigte amtliche Legitimation auszustellen.

(2) Im Landtag hat jedes Mitglied des Landtages solange Sitz und Stimme, als sein Mandat nicht geendet hat oder es nicht einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nimmt.

(3) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages, das einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nimmt, wird für die Zeit des Karenzurlaubes durch einen – durch die Landeswahlbehörde nach § 6a Abs. 3 berufenen – Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die für Mitglieder des Landtages gelten, sind auf Vertreter anwendbar.

(4) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages. Das Mandat eines Vertreters gemäß Abs. 3 erster Satz endet weiters mit dem Ende des Karenzurlaubes des vertretenen Mitgliedes des Landtages (Art. 25 Abs. 2 K-LVG).

(5) Verzichtet ein Mitglied des Landtages auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklärende Verzicht mit dem Eintreffen der Mitteilung der Landeswahlbehörde beim Präsidenten des Landtages wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.03.2018

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages (Art. 25 Abs. 2 K-LVG).

(2) Im Landtag hat jedes Mitglied des Landtages solange Sitz und Stimme, als sein Mandat nicht geendet hat.

(3) Jedes Mitglied des Landtages hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag dem Landtagsamt zu übergeben. Auf sein Verlangen ist ihm gegen Beibringung seines Lichtbildes eine vom Präsidenten des Landtags gefertigte amtliche Legitimation auszustellen.

(2) Im Landtag hat jedes Mitglied des Landtages solange Sitz und Stimme, als sein Mandat nicht geendet hat oder es nicht einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nimmt.

(3) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages, das einen Karenzurlaub gemäß § 6a in Anspruch nimmt, wird für die Zeit des Karenzurlaubes durch einen – durch die Landeswahlbehörde nach § 6a Abs. 3 berufenen – Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die für Mitglieder des Landtages gelten, sind auf Vertreter anwendbar.

(4) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages. Das Mandat eines Vertreters gemäß Abs. 3 erster Satz endet weiters mit dem Ende des Karenzurlaubes des vertretenen Mitgliedes des Landtages (Art. 25 Abs. 2 K-LVG).

(5) Verzichtet ein Mitglied des Landtages auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklärende Verzicht mit dem Eintreffen der Mitteilung der Landeswahlbehörde beim Präsidenten des Landtages wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

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