§ 13 K-LTGO Landtagsamt

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Das Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Es hat insbesondere für den Schriftführerdienst, den Stenographendienst sowie die legistische Beratung und die Beratung in Belangen der Europäischen Union zu sorgen, die Drucklegung (Vervielfältigung) der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Entwürfe der Sitzungsberichte herzustellen, Zustellungen an Mitglieder des Landtages zu bewirken und die Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen.

(2) Dem Landtagsamt obliegt es, für den Präsidenten

1.

Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages und des Stellenplanes des Landtagsamtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung an die Landesregierung zu übermitteln und

2.

über die Haushaltsmittel zur Deckung des Sachaufwands des Landtages und des Landtagsamtes zu verfügen.

(3) Der Direktor des Landtagsamtes ist vom Landtag aus dem Stande der Landesbediensteten zu bestellen.

(4) Dem Landtagsamt ist die erforderliche Anzahl von Landesbediensteten durch die Landesregierung auf Verlangen des Präsidenten beizustellen. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für die einzelnen Bediensteten.

(5) Der Präsident hat aus dem Stande der dem Landtagsamt beigestellten Bediensteten Schriftführer für die Sitzungen der Präsidialkonferenz, der Ausschüsse und des Landtages sowie Stenographen für die Sitzungen des Landtages zu bestellen.

(6) Die Leitung des Landtagsamtes obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten, dem Direktor des Landtagsamtes.

  1. (1)Absatz einsDas Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Es hat insbesondere für den Schriftführerdienst, den Stenographendienst sowie die legistische Beratung und die Beratung in Belangen der Europäischen Union zu sorgen, die Drucklegung (Vervielfältigung) der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Entwürfe der Sitzungsberichte herzustellen, Zustellungen an Mitglieder des Landtages zu bewirken und die Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Dem Landtagsamt obliegt es, für den Präsidenten
    1. 1.Ziffer einsVorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages und des Stellenplanes des Landtagsamtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung an die Landesregierung zu übermitteln und
    2. 2.Ziffer 2über die Haushaltsmittel zur Deckung des Sachaufwands des Landtages und des Landtagsamtes zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3Der Direktor des Landtagsamtes ist vom Landtag aus dem Stande der Landesbediensteten zu bestellen. Der Landtag hat für den Fall der Verhinderung des Direktors einen Landesbediensteten als Stellvertreter zu beauftragen.
  4. (4)Absatz 4Dem Landtagsamt ist die erforderliche Anzahl von Landesbediensteten durch die Landesregierung auf Verlangen des Präsidenten beizustellen. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für die einzelnen Bediensteten.
  5. (5)Absatz 5Der Präsident hat aus dem Stande der dem Landtagsamt beigestellten Bediensteten Schriftführer für die Sitzungen der Präsidialkonferenz, der Ausschüsse und des Landtages sowie erforderlichenfalls Stenographen für die Sitzungen des Landtages zu bestellen.
  6. (6)Absatz 6Die Leitung des Landtagsamtes obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten, dem Direktor des Landtagsamtes.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2025
(1) Das Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Es hat insbesondere für den Schriftführerdienst, den Stenographendienst sowie die legistische Beratung und die Beratung in Belangen der Europäischen Union zu sorgen, die Drucklegung (Vervielfältigung) der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Entwürfe der Sitzungsberichte herzustellen, Zustellungen an Mitglieder des Landtages zu bewirken und die Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen.

(2) Dem Landtagsamt obliegt es, für den Präsidenten

1.

Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages und des Stellenplanes des Landtagsamtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung an die Landesregierung zu übermitteln und

2.

über die Haushaltsmittel zur Deckung des Sachaufwands des Landtages und des Landtagsamtes zu verfügen.

(3) Der Direktor des Landtagsamtes ist vom Landtag aus dem Stande der Landesbediensteten zu bestellen.

(4) Dem Landtagsamt ist die erforderliche Anzahl von Landesbediensteten durch die Landesregierung auf Verlangen des Präsidenten beizustellen. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für die einzelnen Bediensteten.

(5) Der Präsident hat aus dem Stande der dem Landtagsamt beigestellten Bediensteten Schriftführer für die Sitzungen der Präsidialkonferenz, der Ausschüsse und des Landtages sowie Stenographen für die Sitzungen des Landtages zu bestellen.

(6) Die Leitung des Landtagsamtes obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten, dem Direktor des Landtagsamtes.

  1. (1)Absatz einsDas Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Es hat insbesondere für den Schriftführerdienst, den Stenographendienst sowie die legistische Beratung und die Beratung in Belangen der Europäischen Union zu sorgen, die Drucklegung (Vervielfältigung) der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Entwürfe der Sitzungsberichte herzustellen, Zustellungen an Mitglieder des Landtages zu bewirken und die Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Dem Landtagsamt obliegt es, für den Präsidenten
    1. 1.Ziffer einsVorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages und des Stellenplanes des Landtagsamtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung an die Landesregierung zu übermitteln und
    2. 2.Ziffer 2über die Haushaltsmittel zur Deckung des Sachaufwands des Landtages und des Landtagsamtes zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3Der Direktor des Landtagsamtes ist vom Landtag aus dem Stande der Landesbediensteten zu bestellen. Der Landtag hat für den Fall der Verhinderung des Direktors einen Landesbediensteten als Stellvertreter zu beauftragen.
  4. (4)Absatz 4Dem Landtagsamt ist die erforderliche Anzahl von Landesbediensteten durch die Landesregierung auf Verlangen des Präsidenten beizustellen. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für die einzelnen Bediensteten.
  5. (5)Absatz 5Der Präsident hat aus dem Stande der dem Landtagsamt beigestellten Bediensteten Schriftführer für die Sitzungen der Präsidialkonferenz, der Ausschüsse und des Landtages sowie erforderlichenfalls Stenographen für die Sitzungen des Landtages zu bestellen.
  6. (6)Absatz 6Die Leitung des Landtagsamtes obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten, dem Direktor des Landtagsamtes.

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