§ 13 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Es hat insbesondere für den Schriftführerdienst, den Stenographendienst sowie die legistische Beratung und die Beratung in Belangen der Europäischen Union zu sorgen, die Drucklegung (Vervielfältigung) der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Entwürfe der Sitzungsberichte herzustellen, Zustellungen an Mitglieder des Landtages zu bewirken und die Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen.

(2) Dem Landtagsamt obliegt es, für den Präsidenten

1.

Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages und des Stellenplanes des Landtagsamtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung an die Landesregierung zu übermitteln und

2.

über die Haushaltsmittel zur Deckung des Sachaufwands des Landtages und des Landtagsamtes zu verfügen.

(3) Der Direktor des Landtagsamtes ist vom Landtag aus dem Stande der Landesbediensteten zu bestellen.

(4) Dem Landtagsamt ist die erforderliche Anzahl von Landesbediensteten durch die Landesregierung auf Verlangen des Präsidenten beizustellen. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für die einzelnen Bediensteten.

(5) Der Präsident hat aus dem Stande der dem Landtagsamt beigestellten Bediensteten Schriftführer für die Sitzungen der Präsidialkonferenz, der Ausschüsse und des Landtages sowie Stenographen für die Sitzungen des Landtages zu bestellen.

(6) Die Leitung des Landtagsamtes obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten, dem Direktor des Landtagsamtes.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

(1) Das Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Es hat insbesondere für den Schriftführerdienst, den Stenographendienst sowie die legistische Beratung und die Beratung in Belangen der Europäischen Union zu sorgen, die Drucklegung (Vervielfältigung) der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Entwürfe der Sitzungsberichte herzustellen, Zustellungen an Mitglieder des Landtages zu bewirken und die Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen.

(2) Dem Landtagsamt obliegt es, für den Präsidenten

1.

Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages und des Stellenplanes des Landtagsamtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung an die Landesregierung zu übermitteln und

2.

über die Haushaltsmittel zur Deckung des Sachaufwands des Landtages und des Landtagsamtes zu verfügen.

(3) Der Direktor des Landtagsamtes ist vom Landtag aus dem Stande der Landesbediensteten zu bestellen.

(4) Dem Landtagsamt ist die erforderliche Anzahl von Landesbediensteten durch die Landesregierung auf Verlangen des Präsidenten beizustellen. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für die einzelnen Bediensteten.

(5) Der Präsident hat aus dem Stande der dem Landtagsamt beigestellten Bediensteten Schriftführer für die Sitzungen der Präsidialkonferenz, der Ausschüsse und des Landtages sowie Stenographen für die Sitzungen des Landtages zu bestellen.

(6) Die Leitung des Landtagsamtes obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten, dem Direktor des Landtagsamtes.

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