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(2) Dem Landtagsamt obliegt es, für den Präsidenten
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(3) Der Direktor des Landtagsamtes ist vom Landtag aus dem Stande der Landesbediensteten zu bestellen.
(4) Dem Landtagsamt ist die erforderliche Anzahl von Landesbediensteten durch die Landesregierung auf Verlangen des Präsidenten beizustellen. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für die einzelnen Bediensteten.
(5) Der Präsident hat aus dem Stande der dem Landtagsamt beigestellten Bediensteten Schriftführer für die Sitzungen der Präsidialkonferenz, der Ausschüsse und des Landtages sowie Stenographen für die Sitzungen des Landtages zu bestellen.
(6) Die Leitung des Landtagsamtes obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten, dem Direktor des Landtagsamtes.
(2) Dem Landtagsamt obliegt es, für den Präsidenten
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(3) Der Direktor des Landtagsamtes ist vom Landtag aus dem Stande der Landesbediensteten zu bestellen.
(4) Dem Landtagsamt ist die erforderliche Anzahl von Landesbediensteten durch die Landesregierung auf Verlangen des Präsidenten beizustellen. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für die einzelnen Bediensteten.
(5) Der Präsident hat aus dem Stande der dem Landtagsamt beigestellten Bediensteten Schriftführer für die Sitzungen der Präsidialkonferenz, der Ausschüsse und des Landtages sowie Stenographen für die Sitzungen des Landtages zu bestellen.
(6) Die Leitung des Landtagsamtes obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten, dem Direktor des Landtagsamtes.